Wird Biogas an die Wand gefahren?

Rechtzeitig über die Folgenutzung nachdenken

In den nächsten Jahren endet für eine große Zahl von Biogasanlagen der Förderzeitraum nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und damit die finanziell interessante Einspeisevergütung. Dann stellt sich die Frage nach dem Weiterbetrieb. Welche Möglichkeiten, aber auch Probleme sich hier ergeben, hat das LW mit Experten am LLH Landwirtschaftszentrum Eichhof besprochen.

Dr. Bernd Krautkremer und Björn Staub erläutern am Eichhof ihre Vorstellungen zur Zukunft der heimischen Biogas-Anlagen.

Foto: Becker

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) nutzt am Bad Hersfelder Eichhof seit vielen Jahren Biogas und Solarenergie. Der Eichhof bildet außerdem zusammen mit dem Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik (IEE) in Kassel und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor das Hessische Biogas-Forschungszentrum – geballte Fachkompetenz in Sachen Biogas also.

Björn Staub, LLH-Fachgebietsleiter „Fachinformation Biorohstoffnutzung – HessenRohstoffe (HeRo), und Dr. Bernd Krautkremer, Abteilungsleiter Bioenergie-Systemtechnik beim IEE, erläutern dem LW ihre Sicht zur Bedeutung von Biogas im Energiemix der Zukunft.

Anreize für Bestandsanlagen fehlen

„Jetzt kommen die geburtenstarken Jahrgänge der Biogasanlagen in die Jahre und werden in Massen aus der alten EEG-Einspeisevergütung herausfallen. Wenn keine Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb besteht, werden diese Anlagen aus der Energieproduktion ausscheiden“, umreißt Dr. Krautkremer das Problem vor allem für Biomasse-Anlagen.

Der Bioenergie-Experte kritisiert, dass für bestehende Biogasanlagen

sowohl der Höchstwert von 19,83 Cent/kWh als auch das gesetzliche Ausschreibungsvolumen zu niedrig seien. Letzteres wurde zuletzt um mehr als das Dreifache überzeichnet. Um die ambitionierten CO2-Senkungs-Ziele der Bunderegierung zu erreichen, seien diese Bestands-Anlagen aber ein wichtiger Baustein. „Dieses Potenzial darf nicht ungenutzt bleiben“, fordert er.

KB – LW 14/2024