Pflanzenbau | LW HEUTE

„Belastete“ Gebiete belasten die Betriebe

Die Landes-Düngeverordnung 2021 in Rheinland-Pfalz

Mit der Änderung der Düngeverordnung am 28. April 2020 und der darauf basierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Gebietsausweisung vom 3. November 2020 wurde nicht nur eine einheitliche Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete von Grundwasserkörpern und mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörper erforderlich, sondern auch die Neufassung der Landes-Düngeverordnung von Rheinland-Pfalz, die diese Gebiete zum 1. Januar 2021 festsetzt. Dr. Friedhelm Fritsch vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum in Bad Kreuznach berichtet.

Zur Frühjahrsdüngung gilt bereits die neue Ausführungsverordnung der Düngeverordnung, bei der einige neue Regelungen eingehalten werden müssen. Foto: landpixel

Nachdem die Bundesländer bei der Gebietsausweisung 2019 recht unterschiedlich vorgegangen sind, erfolgt die Ausweisung der belasteten Gebiete nun nach einer Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung (AVV GeA) einheitlich in einem mehrstufigen Verfahren.

Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete

Stufe 1: Gebiete von Grundwasserkörpern (GWK) werden vom Landesamt für Umwelt aufgrund von erhöhten Nitratkonzentrationen der Messstellen des „Ausweisungsmessnetzes“, ausgewiesen und künftig, sobald es die erweiterte Messstellendichte zulässt, mittels „Regionalisierung“ auch Teilgebiete. Zwischenzeitlich wurden 31 von 117 GWK nach der Grundwasserverordnung beziehungsweise zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie anhand von Messungen der letzten sechs Jahre aufgrund hoher Nitratkonzentrationen als in „schlechtem chemischen Zustand“ (früher „rote“ Gebiete) ausgewiesen, was etwa 39 Prozent der Landesfläche entspricht. Diese Vorgehensweise ist nicht neu, wurde aber seit 2017 heftig diskutiert, weil die DüV sich seither auf diese Gebietsausweisungen stützt.

Stufe 2: Aufgrund eines Wasserhaushaltsmodelles im 100 x 100-m-Raster (vom Umweltministerium beim Forschungszentrum Jülich beauftragt) werden die maximal tolerierbaren Stickstoffsalden ermittelt, mit denen Nitratkonzentrationen von 50 mg/l im Sickerwasser unterhalb der durchwurzelbaren Bodenzone eingehalten beziehungsweise nicht überschritten werden. In diesem Modell werden geologische, bodenkundliche und Witterungsdaten, wie Niederschläge und Verdunstung an Oberflächen und durch Pflanzen, der oberflächige Wasserabfluss und die Versickerung über Zwischenabfluss, Drainagen und Grundwasserneubildung, dabei die Verweilzeiten des Wassers im Boden und der Nitratabbau (Denitrifikation) sowie auch Nährstoffeinträge aus Punktquellen (Kläranlagen, Industrie etc.), Siedlungsgebieten und aus der Atmosphäre berücksichtigt. Die Verwendung dieses 1-ha-Rasters unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten stellt eine sehr hohe Genauigkeit bei der Ermittlung der tolerierbaren N-Einträge sicher.

Stufe 3: Ein landwirtschaftliches Nährstoffmodell (vom Landwirtschaftsministerium beim Thünen-Institut beauftragt) ermittelt die verlagerungsgefährdeten, landwirtschaftlich verursachten Stickstoffüberschüsse anhand der verfügbaren Agrarstatistiken (Anbauverhältnisse und Erträge, Tierhaltung, Biogasanlagen, Import organischer Dünger, Klärschlamm- und Bioabfallkompost-Einsatz) und daraus abgeleiteten Mineraldüngermengen bei einer räumlichen Auflösung auf der Ebene von 2304 Ortsgemeinden. Schwierig ist dabei, dass die verfügbaren Statistiken aus unterschiedlichen Gründen zusammengestellt wurden und dass keine detaillierte Mineraldüngerstatistik vorliegt. Im Modell werden im Durchschnitt etwa 74 kg Mineraldünger-N und 55 kg N aus organischen Düngern pro ha LF eingesetzt, was sehr plausibel erscheint. Der N-Bilanzsaldo liegt bei 43 kg N/ha, was im Vergleich zu den übrigen Bundesländern einen niedrigen Wert darstellt.

Stufe 4: Diejenigen Gebiete beziehungsweise Flächen in Grundwasserkörpern, die aufgrund erhöhter Nitratkonzentrationen in Stufe 1 bestimmt wurden und in denen die landwirtschaftlich bedingten Stickstoffüberschüsse nach Stufe 3 größer sind als die tolerierbaren Überschüsse nach Stufe 2, werden als mit Nitrat „belastet“ (früher „gefährdet“) in den Landes-Düngeverordnungen ausgewiesen. Die Darstellung im GeoBox-Viewer oder in flo.rlp.de erfolgt auf Flurstückebene auf Basis des 1-ha-Rasters des Wasserhaushaltsmodells unter Berücksichtigung der N-Salden der Ortsgemeinden.

Nach Vorliegen der Ergebnisse zeigt sich, dass etwa 23 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche betroffen sind (nach der Landes-Düngeverordnung von 2019 waren dies noch etwa 50 Prozent). Diese Flächen befinden sich insbesondere in der Gemüseanbauregion der Vorderpfalz oder in fast allen Weinanbaugebieten, aber auch in Ackerbauregionen wie im Maifeld, der südwestlichen Eifel oder des Hunsrücks, die zum Teil von Biogasanlagen geprägt sind. Grünlandflächen sind kaum ausgewiesen, weil dort der N-Saldo nur zur Hälfte als auswaschungsgefährdet betrachtet wird.

Daneben gibt es die Ausnahme der „boden-klimatisch benachteiligten Gebiete“. Das sind in der Regel besonders trockene Gebiete, wo ein landwirtschaftlich bedingter Stickstoff-Saldo bis 20 kg N/ha (übergangsweise bis zu einer Evaluierung innerhalb von 4 Jahren) auch dann toleriert wird, wenn die 50 mg Nitrat/Liter im Sickerwasser nicht einzuhalten sind. 150 von 2304 Gemarkungen in Rheinland-Pfalz, insbesondere in Rheinhessen und der Pfalz, weisen solch niedrige Stickstoffüberschüsse auf und sind damit erst einmal von den verschärften Auflagen der DüV ausgenommen.

Es ist beabsichtigt, die Modellierung der landwirtschaftlichen N-Bilanzen möglichst hoch aufzulösen und zwar für Rheinland-Pfalz noch im Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Hauptnutzungsarten Sonderkulturen (Wein- und Obstbau), Ackerbau (auch differenziert nach Intensität) sowie Grünland, um die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete möglichst differenziert, realitätsnah und verursachergerecht zu gestalten. Damit wird auch angestrebt, den Umfang dieser Gebiete eindämmen zu können, zum Beispiel in Gemeinden mit Ackerbau im Vergleich zu Sonderkulturen.

Eine Auflösung der N-Bilanz bis auf Betriebs- oder Schlagebene ist mangels einheitlich erhobener Daten oder aufgrund fehlender Zuordnungsmöglichkeiten der organischen Düngung unterhalb der Gemeindeebene aktuell nicht möglich. In den Folgejahren wird jedoch nach Einführung eines „Monitorings“ mit einer entsprechenden Meldepflicht eine präzisere Auflösung möglich werden.

Die Ausweisung der mit Phosphat belasteten Gebiete

Sie erfolgt ebenfalls nach der AVV GeA und setzt einen signifikanten Anteil der diffusen beziehungsweise landwirtschaftlichen Einträge (insbes. aus Erosion und Abschwemmung) am Gesamt-P-Eintrag in Oberflächengewässer voraus. Daneben ist in Mittelgebirgslagen eine Fracht von mind. 20 kg P/km² aus der Landwirtschaft maßgeblich. Bereits diese kritische Fracht wird in fast allen Oberflächenwasserkörpern von Rheinland-Pfalz überschritten, ebenso der als signifikant angesehene Anteil der diffusen Einträge aus der Landwirtschaft von 20 Prozent.

Neben Messungen der Punktquellen wurde die Verteilung der diffusen Einträge modelliert auf Basis von Boden- und Witterungsdaten über Drainagen, Erosion, Grundwasser- und Zwischenabfluss bis hin zu P-Gehalten der Böden. Von der Ausweisung der Phosphat- eutrophierten Gebiete sind 42 von etwa 360 Oberflächenwasserkörpern (OWK) in Rheinland-Pfalz betroffen, die 16,5 Prozent der Landesfläche sowie 19 Prozent der LF umfassen. Die Ausweisung der eutrophierten Gebiete erfolgt flächendeckend innerhalb der OWK, und diese entsprechen jeweils dem Einzugsgebiet eines Gewässers.

Ausbau der Messstellen in den folgenden Jahren

Die geringe Messstellendichte für Nitratkonzentrationen im Grundwasser (ca. 250) und Phosphatkonzentrationen in Oberflächengewässern (ca. 120) in Rheinland-Pfalz stellt aktuell ein Problem dar, das in den nächsten Jahren gelöst werden muss, das heißt, dass die vorhandenen Messnetze erweitert werden müssen.

Dies wird zwar eine Zunahme der durch Messungen belegten, eutrophierten Oberflächenwasserkörper zur Folge haben, erlaubt aber bei den Grundwasserkörpern eine differenziertere Regionalisierung und Eingrenzung der belasteten Gebiete.

Auflagen der Düngeverordnung in den belasteten Gebieten

In den mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten Gebieten kommen ab Jahresbeginn 2021 mit der Düngeverordnung (DüV) erhebliche Belastungen auf die Landwirtschaft zu. Die früheren Bestimmungen in den „gefährdeten“ Gebieten waren ab 2019 in der Landes-Düngeverordnung geregelt und standen den Ländern aus einer Liste der DüV von 2017 zur Auswahl, jetzt sind sie generell verpflichtend.

Dazu gehört die Reduzierung der Höhe der Stickstoffdüngung um 20 Prozent vom errechneten Bedarf; ausgenommen sind Betriebe, die maximal 160 kg Gesamt-N/ha und davon maximal 80 kg/ha in Mineraldüngerform düngen, beides gilt im Durchschnitt der Flächen in den mit Nitrat belasteten Gebieten. Von dieser „80 von 160“-Regelung können wahrscheinlich sehr viele Marktfruchtbetriebe, auch Gemischtbetriebe mit Weinbau oder mit gering ausgeprägter Tierhaltung und mit hohen Anteilen an Weidehaltung, sowie der Weinbau selbst, Gebrauch machen.

Für Grünlandflächen ist eine Ausnahme vorgesehen, wenn der Betrieb nachweist, dass seine Bewirtschaftung keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat erwarten lässt. Die Details dieser Ausnahme werden noch festgesetzt, allerdings sind nur wenige Grünlandflächen als mit Nitrat belastet ausgewiesen.

Vor Sommerungen (insbesondere Sommerbraugerste, Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln, Gemüse), die nach dem 1. Februar bestellt und im Frühjahr mit Stickstoff gedüngt werden sollen, muss ab dem Sommer 2021 eine Zwischenfrucht angebaut werden. Ausgenommen sind Flächen mit einer Vorfruchternte nach dem 1. Oktober und Regionen mit einem „langjährigen“ Niederschlagsmittel unterhalb 550 mm, wozu insbesondere Gebiete in Rheinhessen, der Pfalz oder der unteren Nahe gehören.

Weitere Auflagen der DüV in den Nitrat-belasteten Gebieten betreffen mit den ausgedehnteren Düngungsverboten in der zweiten Jahreshälfte (eingeschränkt bei Winterraps, nicht mehr zu Wintergerste und Zwischenfrucht ohne Futternutzung) und Verbotszeiten der Düngung (im Grünland und im mehrjährigen Feldfutter ab dem 1. Oktober, Festmist und Kompost ab 1. November, jeweils bis 31. Januar) sowie mit dem schlagspezifischen Bezug der 170-kg-N/ha-Obergrenze für organische Düngemittel vor allem tierhaltende Betriebe, insbesondere wenn diese auf begüllbare Flächen im Herbst angewiesen sind. Von all diesen fest vorgegebenen Auflagen in den Nitrat-belasteten Gebieten gibt es aufgrund der DüV keine Ausnahmemöglichkeit mehr, die von den Ländern genutzt werden könnte!

Vorgaben der Landes-Düngeverordnung

Die von den Bundesländern bis Ende 2020 zu erstellenden Landes-Düngeverordnungen dienen dazu, die Nitrat-belasteten und eutrophierten Gebiete auszuweisen und weitere, über die DüV hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben. Die früheren Landes-Düngeverordnungen werden zudem ersetzt. In Rheinland-Pfalz (hier „LDüVO“) werden für Flächen in mit Nitrat-belasteten Gebieten präzisere Untersuchungen von Stickstoff in Böden (Nmin, aber auch EUF) verlangt, um die Düngebedarfsermittlung durch eine breitere Datenbasis zu verbessern. Ab 50 ha N-gedüngter Ackerfläche sind zwei N-Bodenuntersuchungen erforderlich, pro angefangene 100 ha jeweils eine weitere (Nmin oder auch EUF und max. eine Biomasseaufwuchs-Methode bei Winterraps). Für Gemüse und Erdbeeren gilt eine bewirtschaftungseinheiten-spezifische Bodenuntersuchungspflicht.

Zwischenzeitlich wurde eine Nmin-Bodenuntersuchungs-Datenbank („Nmin-Referenznetz“ im GeoBox-Viewer) aufgebaut. Sie wird mit den Untersuchungswerten aus der Landwirtschaft gefüllt, es besteht also eine internet-basierte Meldepflicht der Bodenuntersuchungsdaten, und nach standortspezifischer, anonymer Auswertung stehen die Stickstoffgehalte der Böden landesweit allen Landwirten zur Nutzung für die N-Düngeplanung online zur Verfügung. Betriebe können von den Stickstoff-Bodenuntersuchungen freigestellt werden, wenn ihr N-Saldo aus der Stoffstrombilanz unter einem festgesetzten Wert liegt.

Im Weinbau gilt zur Vermeidung einer unerwünschten Stickstoff-Freisetzung, dass vom 1. August bis zum 15 März kein Stickstoff gedüngt werden darf, wenn im gleichen Zeitraum in den Fahrgassen eine Bodenbearbeitung erfolgt. Tiefenlockerungen oder die Einsaat von Begrünungen sind möglich.

In den mit Phosphat belasteten Gebieten werden vor der Düngung wesentlicher P-Mengen (30 kg Phosphat/ha) Bodenuntersuchungen auch für kleine Schläge vorgeschrieben, ab

0,5 ha schlagspezifisch und noch kleinere Schläge können zu diesem Zweck zu Flächen bis 2 ha zusammengefasst werden.

In allen belasteten Gebieten (N und P) sind zudem Untersuchungen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Biogas-Gärresten auf ihre N- und P-Gehalte notwendig, zudem sind die Untersuchungsdaten ebenfalls meldepflichtig. Zudem werden auch kleinere Betriebe ab 10 ha (insbes. im Weinbau ab 1 ha) aufzeichnungspflichtig.

Betriebe bis 30 ha (insbes. im Weinbau bis 3 ha) sind von allen Dokumentationspflichten der DüV ausgenommen, wenn sie keine Fläche in belasteten Gebieten bewirtschaften.

Die jeweiligen Details sind dem Merkblatt zur Landes-Düngeverordnung zu entnehmen.

Ausblick: verursachergerechtere Gebietsausweisung angestrebt

Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten sowie der eutrophierten Gebiete in Rheinland-Pfalz musste unter großem Zeitdruck erfolgen. Wären die Gebiete nicht ausgewiesen worden, würden die Bestimmungen der DüV in sämtlichen Flächen der 31 Grundwasserkörper gelten, die wegen Nitrat als in chemisch schlechten Zustand eingestuft wurden. Und bei Phosphat müssten erweiterte Gewässerabstände landesweit angewandt werden. Dies galt es zu vermeiden!

Modellbedingt und wegen unzureichender Agrarstatistiken ist es aber nicht auszuschließen, dass besonders in Randbereichen zusammenhängender Gebiete scheinbar unerklärliche Ausweisungen von Einzelflächen vorgenommen wurden, oder dass einzelne Betriebsleiter mit bislang zurückhaltender Düngung sich benachteiligt sehen. Einzelne „belastete“ Flurstücke in ansonsten unbelasteten Gewannen können nur anhand der Daten des Wasserhaushaltsmodells erklärt werden, zum Beispiel mit unterschiedlicher Verweilzeit des Sickerwassers (Denitrifikation) oder unterschiedlicher Sickerwasserbildung (evtl. wegen Verdunstung).

Die beschriebenen Auflagen von DüV und LDüVO sind aber nur anzuwenden, wenn einzelne Schläge mit mehr als der Hälfte ihrer jeweiligen Fläche als belastet ausgewiesen sind.

Schon im Verlauf des Jahres 2021 sollen Verbesserungen bei der Modellierung vorgenommen werden, die in einer neuen, verursachergerechteren Gebietsausweisung münden werden, und die zudem in den Folgejahren unter dem Einfluss verbesserter Daten aus einem Monitoring weiterentwickelt wird.

Die Umfänge der mit Nitrat-belasteten Gebiete haben sich im Vergleich zum Stand von 2019 deutlich verringert. Allerdings sind die durch die DüV bedingten Auflagen erheblich. Da die ausgewiesenen Flächen teilweise sehr zerstreut liegen, wird für viele Betriebe eine zweigleisige N-Düngebedarfsermittlung notwendig werden, die zum Beispiel mit dem Excel-N-Düngeplaner vorgenommen werden kann. Zudem sind Anpassungsreaktionen der N-Düngung, insbesondere aber auch bei der Fruchtfolge notwendig, um die Auflagen halbwegs verschmerzen zu können. Die Nachfrage nach Agrarumweltmaßnahmen wie der „Vielfältigen Kulturen“ wird sich verstärken; E-Weizensorten, Braugetreide und Leguminosen werden für die Anbauer interessanter und gegebenenfalls auch der Bezug organischer Dünger im Falle der „80 von 160“-Regel.

Die mit Phosphat eutrophierten Gebiete wurden durch die Hinzunahme der Fließgewässer und Anwendung neuer Kriterien im Vergleich zu 2019 erheblich ausgeweitet, allerdings wurden auch die Bewirtschaftungsauflagen der Landes-Düngeverordnung dieser Realität angepasst.

 – LW 3/2021
Kulturen mit reduziertem Düngebedarf integrieren Neue Regelungen für die Düngung
Der Standort und der Preis machen den Unterschied Die optimale N-Intensität bei Winterraps richtig ausloten
Wie wirken sich wichtige Neuregelungen aus? Neue Düngeverordnung – was zu beachten ist