Wie wirken sich wichtige Neuregelungen aus?
Neue Düngeverordnung – was zu beachten ist
Die novellierte Düngeverordnung sorgt unter Landwirten für viel Gesprächsstoff. Die neuen rechtlichen Vorgaben fordern von jedem Landwirt, den Sachstand auf seinem Betrieb zu überprüfen. Dabei kommt es nicht nur zu zusätzlichen Dokumentationsaufgaben, sondern auch zu notwendigen Investitionen beispielsweise in neue Gülleausbringtechnik. Ein Überblick zu wesentlichen Änderungen wird im folgenden Beitrag vorgestellt.

Foto: Dr. Schneider
Nährstoffexport wird an Bedeutung gewinnen
Die Installierung einer lokalen Nährstoffbörse wäre sehr hilfreich, um dauerhaft und professionell zwischen Landwirten zu vermitteln. Mit der Einschränkung der Ausbringung organischer Dünger im Herbst werden mehr Lagerkapazitäten benötigt. Die Ausbringung fokussiert sich zunehmend auf das Frühjahr. Das bleibt nicht ohne Folgen. Die Arbeitsspitzen bei der Gülledüngung werden verschärft. Gepaart mit zusätzlich geforderten Gülleausbringtechniken werden größere Maschinen notwendig. Die eigentlich notwendige Auslastung dieser teuren Technik ist nur schwierig sicher zu stellen. Letztlich steigen die Kosten. Ackerbaulich kann der Landwirt dem ein stückweit entgegenwirken, indem die Fruchtfolge breiter aufgestellt wird. So kommen Landwirte bei hohem Viehbesatz, geringem Grünlandanteil und hohem Maisanteil auf dem Ackerland nicht mit der vorgeschriebenen Lagerkapazität von sechs Monaten aus. Hier wäre in einigen Fällen eine Integration von Ackergras und Futterzwischenfrüchten geeignet, die Ausbringzeiträume zu erweitern. Somit könnte man ohne weitere Investitionen auskommen. Für die allermeisten Landwirte kommen auch weitere Dokumentationspflichten hinzu. Es ist vor jeder Stickstoff- und Phosphordüngung mit mehr als 50 kg/ha N oder mehr als 30 kg/ha P2O5 schriftlich eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen. Befreit von der Verpflichtung sind betriebe unter 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Eine Zusammenfassung wichtiger Neuregelungen enthält die Tabelle.
Wie sind die neuen Vorgaben ackerbaulich zu bewerten?
Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen der Düngeverordnung, aber auch die mittelfristige Rentabilität im Ackerbau erfordern weitere Verbesserungen in der Stickstoffeffizienz. Besondere Aufmerksamkeit hierbei ist dem Boden und dessen Ertragsfähigkeit zu widmen. Die Erfolge der Landwirtschaft der letzten Jahrzehnte im Bereich der Bodenfruchtbarkeit sind unbestritten. Allerdings zeigen auch immer wieder Berichte aus der Praxis, wie einseitige Fruchtfolgen, unausgewogene Düngung und Kalkung oder ein falscher Technikeinsatz das Nährstoffaneignungsvermögen der Wurzel negativ beeinträchtigen. So zeigen Untersuchungen aus Thüringen die direkte Wechselwirkung von Kalkung, N-Effizienz und Ertrag. Bei niedrigen pH-Werten sinkt die Ausnutzung des gedüngten Stickstoffs um fast 30 Prozent. Gleiches gilt für mangelhaft versorgte Böden mit Grundnährstoffen. Auch ein Aspekt, der unter dem Gesichtspunkt des Wasserschutzes von Bedeutung ist. In engen Fruchtfolgen mit hohem Wintergetreide-Anteil ist aus Versuchen ähnliches zu berichten. Während aufgelockerte Fruchtfolgenmit Wechsel von Halmfrüchten und Blattfrüchten im Durchschnitt der Kulturen mit hoher N-Ausnutzung auffallen, sind reine Wintergetreidefruchtfolgen um bis zu 50 Prozent schlechter bei der N-Effizienz.
Was muss schriftlich dokumentiert werden?
Im Rahmen von Kontrollen werden auch Dokumentationen zur Düngeverordnung verlangt. Aktuell ist die Landwirtschaft damit beschäftigt, die schriftliche Düngebedarfsermittlung zu erÂledigen. Hilfreiche Hinweise und Arbeitsunterlagen dazu sind auf der Internetseite www.llh.hessen.de und in der nächsten Ausgabe des Hessenbauers zu finden. Den kompletten Dokumentationsumfang zur Düngeverordnung zeigt folgende Auflistung:
- N- und P-Düngebedarf je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit einschließlich einer Berechnung, wobei diese die Angaben aus der Düngeverordnung (DüV), Anlage 4 Tabellen 1 und 8 vollständig enthalten muss
- Bei nachträglich eintretendem höherem Düngebedarf ist eine erneute Düngebedarfsermittlung einschließlich Begründung zu erstellen
- Gehalte der aufgebrachten Nährstoffträger an Gesamt-N, verfügbarem N oder Ammonium-N, Gesamt-Phosphat
- Nmin-Gehalte des Bodens (außer Grünland sowie mehrschnittigem Feldfutter) ermittelt über Nmin-Richtwerte (Internet) oder eigene Analysen
- Phosphatgehalte des Bodens für Schläge mit einer Größe über 1 ha alle sechs Jahre
- Ausgangsdaten und Ergebnisses des Nährstoffvergleichs als plausibilisierte Feld- Stall-Bilanz bis 31.3. des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahrs. In diesem Dokument muss neben dem einjährigen Nährstoffvergleich die mehrjährigen Zusammenfassung für N und P enthalten sein
- Nachweise zur Lagerdauervorschrift nach § 12 (6)
- Bei der Anwendung von Knochenmehl: Aufzeichnungen nach der Anwendung (§ 10 (2))
- Die Dokumente sind sieben Jahre aufzubewahren
Ist der Betrieb verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen, muss die nach den Vorgaben der Stoffstrombilanzverordnung gemacht werden. Die Düngeverordnung verweist nur auf die Stoffstrombilanz. In dieser Veröffentlichungsreihe wird in den nächsten Wochen zum Thema Stoffstrombilanz noch informiert.
Fazit: Betriebsindividuelle Lösungen erarbeiten
Die neuen Regelungen werden für die praktische Landwirtschaft, besonders für tierhaltende Betriebe Konsequenzen haben. Lösungsansätze sind meist betriebsindividuell zu erarbeiten. Die Beratung begleitet die Betriebe, um den einzelbetrieblichen Anforderungen und gesetzlichen Grundlagen möglichst gerecht zu werden.
Dr. Marco Schneider, LLH, Beratungsteam Pflanzenproduktion – LW 11/2018