Kulturen mit reduziertem Düngebedarf integrieren
Neue Regelungen für die Düngung
Die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDÜV) vom 16. Dezember 2020 gilt seit dem 1. Januar 2021. Sie löst damit die seit Mai geltende AVDÜV ab. Im Zusammenspiel mit der Düngeverordnung (DÜV) vom 28. April 2020 ergeben sich hiermit einige neue Regelungen, die im Folgenden beschrieben werden.

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Darüber hinaus wird in dieser Verordnung auch die Ausweisung der (eutrophierten) Phosphor-Kulissen geregelt. Dieses Karten sind bei den Regierungspräsidien ausgelegt und können dort eingesehen werden. Darüber hinaus können unter www.geoportal.hessen.de/map... die Nitrat-Kulissen betrachtet werden, unter dem Link www.geoportal.hessen.de/map... sind die eutrophierte Gebiete (Phosphor) dargestellt.
Neue Ausweisung der mit N und P „belasteten“ Flächen
Betrachtet man die Karten wird man bei den Nitratkulissen feststellen, dass diese zum Teil sehr kleinteilig ausgefallen sind. Das Raster von 100 x 100 m ist der Modellierung der Nitrataustragsgefährdung geschuldet.
Aufgrund der neuen Methode zur Ermittlung von belasteten Flächen ist zwar der Flächenumfang dieser Gebiete gesunken (keine Grünland-, Wald- und Siedlungsflächen), bezogen auf die Ackerfläche gelten jedoch auch Flächen, die vorher nicht so eingeschätzt wurden, jetzt als mit Nitrat belastet. Da dieses Raster sich nicht an Schlaggrenzen hält, sollte jeder Landwirt vor den ersten Düngungsmaßnahmen prüfen, ob nicht mindestens 50 Prozent des Schlages als mit Nitrat belastet gilt.
In diesem Fall wird der Gesamtschlag mit den entsprechenden Auflagen versehen.
Regelungen für mit Nitrat belastete Gebiete:
Für die gesamten Flächen in einem mit Nitrat belasteten Gebiet muss die Düngebedarfsermittlung vorgenommen werden. Die Gesamtsumme des ermittelten Bedarfs ist dann um 20 Prozent zu reduzieren. Diese Gesamtsumme darf nicht überschritten werden.
Dierk Koch, LLH, Kassel – LW 3/2021