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Kleinstbetriebe sind nicht mehr per se ausgenommen

Auswirkungen der hessischen Ausführungsverordnung

Am 30. August ist die hessische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) in Kraft getreten. Durch die AVDüV wurde nicht nur die Kulisse dieser so genannten gefährdeten Gebiete ausgewiesen und die darin geltenden schärferen düngerechtlichen Regelungen festgelegt. Sie hat außerdem die bisherige Regelung zur Befreiung von den Dokumentationspflichten differenziert. Dadurch fallen nun zum Teil kleine und kleinste Betriebe unter die Dokumentationspflicht, die bisher davon befreit waren.

Kleinstbetriebe außerhalb der gefährdeten Gebiete mit weniger als 6,8 ha LF und Tierhaltung, die bisher von der Dokumentationspflicht befreit waren, können durch die AVDüV unter die Dokumentationspflicht fallen. Foto: landpixel
Foto: landpixel

Generell verpflichtet die Düngeverordnung (DüV) alle Betriebe zur Düngebedarfsermittlung, zur Anfertigung von Nährstoffvergleichen und zur Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen (Dokumentation). Nach wie vor gibt es Befreiungsgrenzen, die dazu führen, dass ein Betrieb von seiner Dokumentationspflicht befreit ist. Die bisher allgemein für Hessen gültige Regelung wurde mit Einführung der AVDüV in drei Gruppen unterteilt. Dabei wird nun unterschieden, ob ein Betrieb innerhalb oder außerhalb der gefährdeten (roten) Gebiete wirtschaftet und ob eer Wein anbaut. Folgende drei Betriebstypen unterliegen keiner Dokumentationspflicht:

Gruppe 1: Betriebe im roten Gebiet mit Weinanbau

Betriebe, die innerhalb der gefährdeten Gebiete wirtschaften und Wein anbauen,

Gruppe 2: Betriebe im roten Gebiet ohne Weinanbau

Betriebe, die innerhalb der gefährdeten Gebiete wirtschaften und keinen Wein anbauen,

Gruppe 3: Betriebe außerhalb der roten Gebiete

Betriebe, die außerhalb der gefährdeten Gebiete wirtschaften,

Für diese Betriebe wurde zusätzlich folgende Bagatellgrenze festgelegt:Wer bis zu maximal 1 ha der Betriebsfläche in einem gefährdeten Gebiet bewirtschaftet, fällt weiterhin in Gruppe 3, jedoch nicht mit dem Teil der Betriebsfläche, der innerhalb des gefährdeten Gebietes liegt. Das bedeutet, dass für diesen im gefährdeten Gebiet liegenden kleinen Betriebsflächenteil die Düngebedarfsermittlung und die Nährstoffbilanz erstellt und dokumentiert werden müssen.

Neue Grenzen für Kleinstbetriebe

Kleinstbetriebe außerhalb der gefährdeten Gebiete mit weniger als 6,8 ha LF und Tierhaltung, die bisher von der Dokumentationspflicht befreit waren, können durch die AVDüV nun unter die Dokumentationspflicht fallen. Durch die Erhöhung der Befreiungsgrenzen außerhalb der gefährdeten Gebiete sollte eine Entlastung für die dort ansässigen Betriebe geschaffen werden, allerdings fallen durch die geänderten Regelungen einige Kleinstbetriebe unter die Dokumentationsplicht, die bisher davon befreit waren.

Betriebe, die Tiere halten und unter 6,8 ha LF bewirtschaften, können davon betroffen sein. Denn als Befreiungsgrenze gilt außerhalb der gefährdeten Gebiete nicht mehr die alte Regel (weniger als 750 kg N pro Jahr aus der Tierhaltung), sondern: weniger als 110 kg N-Anfall/ha und Jahr aus der Tierhaltung. Diese 6,8 ha-Grenze folgt daraus, dass Betriebe, die die maximal zulässige Menge des N-Anfalls in Höhe von 110 kg N/ha/a vollständig ausschöpfen, ab diesem Flächenumfang die bisherige zulässige Obergrenze von 750 kg N-Anfall pro Jahr erreichen. Oder anders formuliert: Wer bisher den Grenzwert von 750 kg fast ausgeschöpft hat, muss nun mindestens 6,8 ha bewirtschaften, um weiterhin befreit zu sein.

Bisher war zum Beispiel ein Betrieb, der 6 ha LF bewirtschaftet und sechs Mutterkühe oder 36 Mutterschafe oder 13 Pferde hält, von der Dokumentationspflicht befreit, muss nun aber nach der neuen Regel dokumentieren. Eine Übersicht, bei welcher Flächenausstattung welche Tierzahl möglich ist, ohne dokumentationspflichtig zu werden, ist in der Tabelle dargestellt. Für eine exakte Berechnung sollten die Tabellenwerte aus der Düngeverordnung, Anhang 1, Tabelle 1 „Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere“, eingesetzt werden.

Jan Schrimpf, RP Kassel – LW 49/2019
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