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Steuerfachtagung mit aktuellen Themen digital vor Ort

Ehevertrag, Grundsteuer und Umsatzpauschalierung

Mit drei Vorträgen konnten sich Mitglieder des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd am Aschermittwoch auf den neuesten Stand der Entwicklungen im Steuerbereich bringen. Christoph Anheuser sprach in seinem Vortrag „Verliebt.Verlobt.Ehevertrag?“ vor allem Jungwinzer und Junglandwirte jenseits der romantischen Phase an. Anna Schneider vom LBR hat die Themen Coronahilfen und Umsatzpauschalierung erläutert und Matthias Lambert von der LBR hat die neue Grundsteuerberechnung erklärt.

Liegt die Gesamtleistung der eigenen PV-Anlagen unter 10 KW, dann ist keine Einnahmeüberschussrechnung seit Oktober 2021 notwendig. Foto: Pixabay
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Wie immer im Steuerrecht so auch im Familienrecht, gebe es keine pauschale Empfehlung für oder gegen einen Ehevertrag. „Es kommt darauf an“, so Justiziar Anheuser. Warum überhaupt noch heiraten? Diese Frage sei berechtigt. Doch es ergeben sich doch zahlreiche steuerliche Vorteile mit einer Heirat. Dazu zählen das Ehegattensplitting, Verlustausgleich, Schenken und Vererben, bei Beamten gibt es Gehaltszuschläge, ein Vater muss sein Kind nicht erst förmlich anerkennen – ein großer bürokratischer Aufwand, die Auskunft bei Ärzten und eine Hinterbliebenenrente.

Familienrecht beginnt mit Verlobung

Das Familienrecht beginne mit der Verlobung bei § 1297 BGB. Wenn einer sein Versprechen nicht einhalten will, kann die Ehe nicht eingeklagt werden. Zu den wichtigen Gründen für das Aufheben der Verlobung zählen verlöbniswidriges Verhalten des anderen, wie Fremdgehen, aber auch unwahre Auskünfte über das Vorleben, Charaktereigenschaften, Krankheit, Vermögensverfall, jedoch nicht das Erlöschen der Zuneigung. Es besteht jedoch eine Ersatzpflicht bei Rücktritt von dem Eheversprechen. So wenn bereits Vorkehrungen getroffen wurden für die Eheschließung, eventuell bereits eine gemeinsame Wohnung angemietet wurde oder die Arbeitsstelle gekündigt wurde.

Wer die Ehe eingeht, muss volljährig sein, darf nur heiraten, wenn eine Verwandtschaft in gerader Linie ausgeschlossen ist, auch nicht zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern. Die kirchliche Trauung zählt vor dem Gericht nicht, nur die Standesamtliche. Eine Aufhebung der Ehe ist auf Antrag durch eine richterliche Entscheidung möglich, wenn sich Minderjährigkeit herausstellt, wenn die Ehe in Bewusstlosigkeit oder vorübergehend gestörtem geistigen Zustand erwirkt wurde oder durch arglistige Täuschung.

Eine Scheidung kann nur durch eine richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Wer notariell keinen Ehevertrag bei der Eheschließung vereinbart, der lebt im gesetzlichen Güterstand, nach § 1363 BGB in der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt grundsätzlich auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Den Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

„Der Ehevertrag wird oft als Mißtrauen gewertet, das ist Unsinn“, sagte Anheuser. Mit einem Ehevertrag kann etwa Gütertrennung vereinbart werden. Besonders bei finanziell sehr ungleichen Partnern werde dies empfohlen, siehe Tabelle. Doch es gibt auch Nachteile der Gütertrennung. Sie ist steuerlich nicht optimal, bei der Erbschaftssteuer liegt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent. Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dieser Zugewinnausgleich ist steuerfrei. Bei der Erbschaftssteuer liegt dann der Freibetrag für den Ehegatten bei 500 000 Euro binnen zehn Jahre.

Der Vorteil der Gütertrennung: Es gibt keine komplizierte Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Trennung. Dies sei besonders für Selbstständige und Betriebsinhaber interessant. Aber es gibt steuerliche Nachteile beim Tod eines Ehegatten. Daher ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft eine Möglichkeit. Bei der Zugewinngemeinschaft können die Ehepartner rückwirkend bei einer Scheidung die Gütertrennung vereinbaren oder es können einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft ausgeklammert werden.

Die Gütergemeinschaft wie sie früher praktiziert wurde, hat heute kaum noch eine Relevanz. Dann bleibt der Ehevertrag, der notariell beurkundet sein muss. Hier kann man den Güterstand, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt sowie eine Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Der Ehevertrag ist für Selbstständige, Gesellschafter oder Anteilseigner zu empfehlen, besonders wenn die Vermögen sehr ungleich sind. Der Ehevertrag kann auch lange nach der Heirat angelegt werden. Die Nachteile bei der Erbschaftssteuer sollten nicht durch Gütertrennung, sondern besser durch die modifizierte Zugewinngemeinschaft geregelt werden.

Umsatzeinbruch durch Corona

Anna Schneider, Steuerberaterin bei der LBR Steuerberatungsgesellschaft in Alzey, sprach im Rahmen der Tagung über Überbrückungshilfen und Corona-Hilfen. Noch bis 31. März 2022 läuft die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III plus. Demnach können Unternehmen, die mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch durch Corona zu verzeichnen haben, bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet bekommen. Wer einen Umsatzeinbruch von mehr als 50, aber weniger als 70 Prozent verbucht, der erhält 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Wer mehr als 30, aber unter 50 Prozent Umsatzeinbruch zu verzeichnen hat, der erhält 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet – als Vergleich dienen die Umsätzse aus dem Jahr 2019.

Die Überbrückungshilfe IV kann noch bis 30. April 2022 beantragt werden und lautet ähnlich wie III plus, hier werden jedoch bei Umsatzeinbruch über 70 Prozent nur 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Die anderen Positionen bleiben – auch dient weiterhin das Jahr 2019 als Referenz. Änderungen gibt es bei freiwilliger Schließung bei Gastronomie oder Hotel, es besteht bei Überbrückungshilfe IV eine bessere Förderung bei Weihnachtsmärkten: Eigenkapitalzuschuss 50 statt 30 Prozent, Warenwertabschreibung wie Glühwein und Vorbereitungskosten. Auch werden bei Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach-, sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen gefördert.

Bei der Bilanzierung von Corona-Hilfen ist zu bedenken, dass kein Rechtsanspruch auf die Hilfen besteht, diese seien eine Billigkeitsleistung der öffentlichen Hand. Der sonstige betriebliche Ertrag bleibt steuerpflichtig. Wenn am Bilanzstichtag die sachliche Voraussetzung für die Überbrückungshilfe gegeben ist und der Antrag gestellt, kann die Corona-Hilfe beim Bilanzposten Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände eingetragen werden. Es erfolgt auch eine Schlussabrechnung aller Überbrückungs- und November- sowie Dezemberhilfen. Die Abgabefrist ist bis 31. Dezember 2022. Dann erfolgt ein Schlussbescheid, der je nach gewählter Programme zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel führt oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führt, erläuterte Schneider.

Sie nahm dann auch das neue Thema Corona-Steuerhilfegesetz unter die Lupe. So kann der Corona-Bonus für Arbeitnehmer in Höhe von 1 500 Euro noch bis 31. März 2022 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Nur für Pflegekräfte können bis zu 3 000 Euro Corona-Bonus gewährt werden.

Für Kurzarbeitergeld wurden die steuerfreien Zuschüsse bis Juni 2022 verlängert. Die Home-office-Pauschale von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr, wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Lineare oder degressive Abschreibung

Weitere Themen von Schneider waren die degressive Abschreibung, die auf den Veranlagungszeitraum von 1. Januar 2020 bis Ende 2022 verlängert wurde und jederzeit auf die lineare Abschreibung umgestellt werden kann, wenn die linearen Abschreibungswerte höher liegen als die der degressiven Abschreibung, dies gilt bei Gewinn­einkünften. Zudem wurde noch der Investitionsabzugbetrag (IAB) angesprochen, der nun um ein weiteres Jahr verlängert wird auf das Wirtschaftsjahr 2021/2022, seit 2016, auch dies im Rahmen der Corona-Steuerhilfen. In diesem Paket wurden nach § 6b EStG die Fristen zur Reinvestition von Rücklagen bei Verkauf von Grundstücken und Gebäuden um ein weiteres Jahr verlängert. Dies gilt für Rücklagen, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 aufzulösen gewesen wären.

Ganz aktuell ging Schneider noch auf die Entscheidung des BVerfG zu Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen ein. Demnach werden Anforderungen mit 0,5 Prozent Zinsen pro Monat oder sechs Prozent Zinsen pro Jahr bemessen. Es gebe drei Kategorien:

Die Regelung greife nicht bei Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen auf Erstattungsbeiträge. Doch das Bundesministerium für Finanzen lege einen Entwurf vor, demnach die Verzinsung von Steuernachforderungen bei 0,15 Prozent pro Monat und somit bei 1,8 Prozent pro Jahr liegt. „Und alle drei Jahre soll mit Wirkung der nachfolgenden Verzinsungszeiträume evaluiert werden.

Ende Februar hat das Bundeskabinett zudem beschlossen, dass der Mindestlohn am 1. Oktober auf 12 Euro steigt. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 9,82 Euro, ab 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro steigen.

Auch der Minijobber erhält eine Erhöhung von 450 Euro/Monat auf 520 Euro/Monat.

Schneider sprach zum Schluss ihres Vortrags doch auch noch das Entlastungspaket der Bundesregierung an. Demnach sind folgende Maßnahmen geplant:

Diese Entlastungen sind für Landwirte leider meist nicht relevant, sodass die Betriebe je nach Ausrichtung Mehrlasten zu tragen haben.

Steuerberater Matthias Lambert hat sich dem Thema

Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) bei kleineren Photovoltaikanlagen unter 10 kW angenommen. Seit Ende Oktober 2021 können diese Anlagen laut Bundesfinanzministerium befreit werden von der EÜR. Auch Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW sowie für reine Einspeiseanlagen trotz nachhaltigem Gewinn. Diese Befreiung von der EÜR wird jedoch nur auf Antrag gewährt für die Zukunft und rückwirkend auf offene Fälle. Für PV-Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, muss die Befreiung bis 31. Dezember 2022 erfolgen. „Es wird dabei unterstellt, dass eine unbeachtliche Liebhaberei vorliegt“, sagte Lambert. Dies führe dazu, dass die Gewinne keiner Einkommenssteuer unterliegen, dass jedoch auch keine Kosten geltend gemacht werden können.

Die neue Regelung gilt für Aufdach-, Indach-, Balkon- und Fassadenanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 inbetrieb genommen wurden, unabhänig ob für den eigenen Verbrauch oder die Einspeisung ins öffentliche Netz, auch wenn der Betreiber eine GbR unterhält. Entscheidend sei die Nutzung des Stroms.

Die Regelung gilt nicht bei Verwendung des Stroms in vermieteten Wohneinheiten, auch nicht wenn der Strom fürs eigene Gewerbe wie die Landwirtschaft genutzt werde, auch nicht bei fremdgewerblich genutzten Grundstücken oder gemischt genutzten Grundstücken mit Mieteinheiten, wenn eine getrennte Einspeisung nicht möglich ist. Auch bei Vermietung einzelner Räume einer eigengenutzten Wohneinheit und Jahreseinnahmen über 520 Euro kann die Regelung nicht angewandt werden.

Zudem müssen alle PV-Anlagen, die auf eine Person laufen zusammengezählt werden, auch wenn sie auf verschiedenen Gebäuden oder Grundstücken platziert sind, denn alle betriebenen Anlagen bilden einen Betrieb. „Daher nur wenn die Gesamtleistung unter 10 kW liegt, ist die Befreiung von der EÜR möglich“, sagte Lambert und wies noch darauf hin, dass diese

Befreiung nicht für die Umsatzsteuer gilt, dort gebe es die Möglichkeit der Kleinunter­nehmer­regelung gemäß § 19 UStG. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum sei zu beachten. Lambert sprach zum Schluss noch über die Umsatzsteuerpauschalierung und die Grundsteuer. Näheres in der Ausgabe 8/2022, S. 8.

zep – LW 11/2022
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