Der Programmteil „Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen“ nimmt eine Sonderstellung unter den EULLa-Programmteilen ein. Christian Cypzirsch vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Kompetenzzentrum Ökologischer Landbau Rheinland-Pfalz, gibt eine erste Orientierung, was es mit diesem Programmteil auf sich hat und was bei einer Teilnahme zu beachten ist.
Hinter dem Programmteil „Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen“ (EULLa-Öko oder EULLa-ÖWW) verbirgt sich die Förderung des ökologischen Landbaus in Rheinland-Pfalz. Die Gewährung der Förderung ist gemäß den EULLa-Grundsätzen gekoppelt an die Einhaltung der EU-Vorgaben für den ökologischen Landbau. Maßgeblich sind dabei EG-Öko-Basisverordnung (VO (EG) 834/2007) und EG-Öko-Durchführungsverordnung (VO (EG) 889/2008). Aus diesen Verordnungen ergeben sich wichtige Eckpunkte, die zu beachten sind:
Die Formulierung „gesamter Betrieb“ umfasst gemäß der EULLa-Grundsätze sowohl die Pflanzenproduktion als auch die Tierhaltung des Betriebes. Teilbetriebsumstellungen sind nicht förderfähig. Die Möglichkeit, zum Beispiel nur den Ackerbau auf ökologischen Landbau umzustellen und die Tierhaltung konventionell weiter zu führen oder gar nur bestimmte Teilflächen ökologisch zu bewirtschaften, besteht nicht. Wichtig ist, dass auch Tierhaltungen in kleinen Umfang (zum Beispiel kleine Eigenbedarfshühnerhaltung) und solche, die nicht der Produktion dienen (Pensionspferde), umgestellt werden müssen.
Gemeinsame oder getrennte Umstellung des Betriebes
Bevor ein Betrieb seine Erzeugnisse als Öko-Produkte vermarkten kann, muss er die so genannte Umstellungszeit durchlaufen. Diese beträgt für Ackerflächen und Dauergrünland 24 Monate, bei Dauerkulturen sind es 36. Für die Umstellung kann der Landwirt zwischen zwei Verfahren wählen:
In Rheinland-Pfalz wird aufgrund vieler Mutterkuhbetriebe in der Umstellung häufig das Verfahren der gemeinsamen Umstellung angewendet. Dabei werden Flächen und Tiere binnen 24 Monaten umgestellt. Zu Beginn der Umstellung vorhandene konventionelle Futtermittel aus Zukauf dürfen noch aufgebraucht werden, hierfür wird in der Regel eine Frist von drei Monaten gewährt. Für eventuell notwendige Umbaumaßnahmen können in Absprache mit der Öko-Kontrollstelle ebenfalls Fristen gewährt werden. Die Gemeinsame Umstellung eignet sich besonders für die kalenderjahrgebundene Umstellung mit Beginn am 1. Januar 2017, also parallel zum Beginn des EULLa-Vertrags. Das alternative Verfahren ist die getrennte Umstellung: Hier werden zunächst die Flächen umgestellt, während die Tierhaltung zunächst noch konventionell weiter betrieben werden kann. Erreichen die eigenen pflanzlichen Erzeugnisse nach mindestens zwölf Monaten Umstellungszeit den Status des Umstellungsfutters, so kann mit der Umstellung der Tierhaltung begonnen werden. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass tierische Erzeugnisse deutlich früher als anerkannte Öko-Ware vermarktet werden können als dies bei der Gemeinsamen Umstellung der Fall ist. So wird die getrennte Umstellung relativ häufig als so genannte 18-Monate-Umstellung bei Milchviehbetrieben genutzt.
Aber auch bei Betrieben mit Schweinehaltung oder in Geflügelbetrieben ist dieses Verfahren von Vorteil. Dieser Vorteil wird allerdings mit Nachteilen in der EULLa-Öko-Förderung erkauft, da eine Teilnahme erst möglich ist, wenn alle Teile des Betriebs der Öko-Kontrolle unterstehen (Gesamtbetriebsumstellung). Es sind also die (monetären) Vorteile einer früheren Vermarktung von zum Beispiel Öko-Milch gegenüber der Förderung abzuwägen. Beiden Verfahren haben gemeinsam, dass mit Beginn der Umstellung keinerlei konventionelle Dünge- und Pflanzenschutzmittel mehr eingesetzt dürfen. Dies gilt auch für noch vorhandene Restmengen. Wie bereits angedeutet, wechselt der Status der pflanzlichen Erzeugnisse während der Umstellung. Für die Umstellung der Tiere gelten je nach Art entsprechend gesonderte Umstellungszeiten. So zum Beispiel für Milchkühe sechs Monate. Dabei ist zu beachten, dass die Umstellung der Tierhaltung erst dann beginnen kann, wenn Haltung und Fütterung den Vorgaben entsprechen. So muss das betriebseigene Futter also mindestens den Status Umstellungsfutter haben. Zukaufsfuttermittel müssen entsprechend in Öko-Qualität zugekauft werden.
Umstellung von Mutterkühen und Pferden auf reinem Grünland
Je extensiver die aktuelle Bewirtschaftung ist, desto einfacher ist eine Umstellung. Insbesondere gilt dies für reine Grünlandbetriebe mit Mutterkuhhaltung. Die Flächenbewirtschaftung entspricht häufig bereits den Vorgaben zum ökologischen Landbau. In vielen Betrieben erfolgt kaum noch ein Einsatz mineralischer Düngemittel. Der im Ökolandbau verpflichtende Weidegang (im Sommerhalbjahr) ist in der Mutterkuhhaltung Standard. Daher muss meist nur an wenigen Stellschrauben gedreht werden. Klassische Fälle wären zum Beispiel die Einhaltung von Mindeststallflächen und der Einsatz eines öko-zertifizierten Mineralfuttermittels. Probleme können hingegen Stallgebäude bereiten, und zwar vor allem, wenn Tiere in Anbindehaltung stehen oder aber Buchten mit Vollspalten genutzt werden. Hier sind bauliche Maßnahmen notwendig, um die Haltungsbedingungen den Standards der ökologischen Landwirtschaft anzupassen. Je nach notwendigem Aufwand wird den Betrieben dazu von den Öko-Kontrollstellen Übergangsfristen gewährt.
Ähnlich leicht wie bei Mutterkühen fällt die Umstellung bei Betrieben mit Pferdehaltung. Da auch Pensionspferde ökologisch gefüttert werden müssen, kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn die Einsteller zum Beispiel den Einsatz spezieller Müslis wünschen. Hierfür gibt es keine Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung, und entsprechende Öko-Produkte sind relativ teuer. Bei Pensionstieren ist zudem zu beachten, dass sich keine eigenen Tiere und Pensionstiere einer Art (also zum Beispiel Pferde) gemeinsam in einem Öko-Betrieb befinden dürfen. Das Gros der Grünland-/Mutterkuhbetriebe in Rheinland-Pfalz beginnt erfahrungsgemäß mit der gemeinsamen Umstellung auf ökologische Bewirtschaftung zeitgleich mit dem Beginn des 5-jährigen Förder- und Verpflichtungszeitraums (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021). Zur Anwendung kommt hier wie geschildert das Verfahren der gleichzeitigen Umstellung.
Für diese Betriebsformen wird daher folgende Empfehlung gegeben: