Schweinehaltung zurück in der AFP-Förderung in Hessen
Neue Anforderungen und Förderobergrenzen
Ab September können Stallbauinvestitionen für die Schweinehaltung in Hessen wieder über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert werden. Damit endet ein seit März 2024 geltender Förderausschluss. Zum 1. September 2026 wird die Förderung von Stallbauinvestitionen für die Schweinehaltung im Rahmen der AFP-Förderung wieder aufgenommen. Theresa Belz vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen informiert darüber.
Aufgrund des Inkrafttretens des Bundesprogramms zur „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030“ waren entsprechende Investitionen im hessischen AFP seit 1. März 2024 grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Das Bundesprogramm wurde nach nur rund 1,5-jähriger Laufzeit deutlich früher als geplant zum 31. August 2026 beendet. Im Vergleich zur Förderung bis 2024 gibt es für die wiederaufgenommene AFP-Förderung Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Tierhaltung (Anlage 1 RL-EFP) sowie der Förderobergrenzen.Bei Neu- und Umbauten von zu fördernden Schweineställen gelten folgende Anforderungen. Anforderungen für alle Schweine:
- Liegebereich muss planbefestigt und mit Einstreu, Tiefstreu oder Komfortliegeflächen versehen sein,
- ausreichende Anzahl an Raufutterplätzen,
- zusätzliche Schalen- oder Beckentränken im Verhältnis 1 zu 24,
- Thermoregulation: An heißen Tagen müssen alle Tiere Zugang zu aktiven oder passiven Kühlmöglichkeiten haben (zum Beispiel Hochdruckvernebelung, Schweinedusche, Bodenkühlung),
- Buchtenstruktur: Die Buchten müssen eine Struktur aufweisen, die eine Trennung der Funktionsbereiche Ruhen, Koten, Fressen und Beschäftigung ermöglichen. Jede Bucht muss mindestens zwei der nachfolgenden Elemente aufweisen (für Sauen nur im Wartestall):
- Kontaktgitter im Kotbereich zwischen den Buchten,
- Mikroklimabereich innerhalb der Bucht,
- Trennwände innerhalb der Bucht,
- eingestreuter Liegebereich,
- erhöhte Ebenen (nur für Aufzucht und Mast),
- sonstige Elemente, die eine zusätzliche Strukturierung ermöglichen.
- Bei Stallneubau muss ein Güllesystem verbaut werden, das durch langfaserige, organische Materialien nicht beeinträchtigt wird.
Zusätzliche Anforderungen für Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber:
- Wartestall:
- Bei Neubauten muss die Gangbreite hinter Fress-Liege-Buchten mindestens 3,5 m betragen.
- Bei Umbauten oder Bauten mit zusätzlichen Funktionsbereichen (zum Beispiel Arena, Auslauf) muss die Gangbreite hinter Fress-Liege-Buchten bei beidseitiger Anordnung minÂdestens 2,5 m und bei einÂÂseitiger Anordnung mindestens 2,0 m betragen.
- Abferkelstall:
- Jeder Sau muss Nestbaumaterial zur Verfügung stehen.
- Bei Einzelhaltung muss die Abferkelbucht eine Bodenfläche von mindestens 7,5 m² aufweisen.
- Bei Gruppenhaltung muss jeder Sau zusätzlich mindestens 6 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen, wenn der Gruppenbereich zusätzlich zur Bucht angeboten wird. Wird der Gruppenbereich durch Entfernen der Trennwände geschaffen und die Bucht steht nicht mehr zur Verfügung, muss jeder Sau mindestens 7,5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen
Informationen zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung gibt es beim hessischen Landwirtschaftsministerium (kurzlinks.de/guk9). Ist eine Investition im Bereich der Schweinehaltung sowie die Beantragung der AFP-Förderung geplant, wird empfohlen, möglichst frühzeitig Kontakt zur Beratung des LLH, zur zuständigen Bewilligungsstelle oder eines Baubetreuungsunternehmens zu suchen, um etwaige Fragen zu klären und eine betriebsindividuelle Planung zu unterstützen. Das Beratungsteam Ökonomie und Verfahrenstechnik des LLH steht jederzeit gerne zur Verfügung. Kontakt: Theresa Belz (theresa.belz@llh.hessen.de, 0160/4755169).
BelzWelche uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche gilt?
Für die Haltung von Zuchtsauen im Wartestall und Ebern muss die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche mindestens 20 Prozent größer sein, als die TierSchNutztV vorgibt. Eine Neuerung betrifft die Vorgaben zur Flächenvorgabe für Absetzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine. In diesen Bereichen kann in Zukunft zwischen drei Basisstufen gewählt werden:
- EFP Basisstufe 1 (nur Umbauten): für Absetzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine plus 20 Prozent zur TierSchNutztV,
- EFP Basisstufe 2 (Um- und Neubauten): für Absetzferkel plus 30 Prozent zur TierSchNutztV, für Zuchtläufer und Mastschweine plus 35, Prozent zur TierSchNutztV
- EFP Basisstufe 3 (Um- und Neubauten): für Absetzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine plus 50 Prozent zur TierSchNutztV.
Die Basisstufe beeinflusst die Höhe des maximal möglichen Zuschusses (Förderobergrenze).
Welche Fördersätze und -obergrenzen gibt es?
Der Fördersatz für Stallbauinvestitionen, die die oben beschriebenen Anforderungen einhalten beträgt grundsätzlich 40 Prozent. Ein höherer Fördersatz kann im Einzelfall möglich sein. Grund dafür können ein vorhandener Junglandwirtestatus oder im Rahmen des Stallbaus zusätzliche spezifische Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz (zum Beispiel Kot-Harn-Trennung) sein. Für die Förderung von Aufzucht- und Mastställen variieren die Förderobergrenzen je nach Basisstufe.
- EFP Basisstufe 1: 350 000 Euro,
- EFP Basisstufe 2: 450 000 Euro,
- EFP Basisstufe 3: 550 000 Euro,
- für die Förderung im Bereich der Sauenhaltung beträgt die Förderobergrenze 550 000 Euro.
Allgemeine Anforderungen beachten
Neben den oben beschriebenen spezifisch für die Schweinehaltung geltenden Anforderungen sind darüber hinaus die im AFP allgemein geltenden Vorgaben zu beachten. Diese beinhalten unter anderem:
- Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre ist vorzulegen,
- Buchführungspflicht für mindestens 10 Jahre,
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit,
- Nachweis der bisherigen erfolgreichen Betriebsführung
- Prosperitätsgrenzen sind einzuhalten,
- Viehbesatz nach Durchführung der Investition maximal. 2,0 GV/ha,
- berufliche Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Betriebsführung sind nachzuweisen,
- für die Junglandwirteförderung ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem grünen Beruf nachzuweisen,
- ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 100 000 Euro ist ein Baubetreuungsunternehmen hinzuzuziehen.
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