Wer haftet, wenn fremde Kinder im Ballenlager spielen?

Was Landwirte unbedingt bei der Lagerung beachten sollten

Immer wieder kommt es vor, dass Kinder – oft unbeaufsichtigt – auf landwirtschaftlichen Flächen spielen. Besonders beliebt: das Klettern auf gestapelten Rund- oder Quaderballen. Was auf den ersten Blick harmlos wirkt, birgt erhebliche Gefahren und rechtliche Risiken für Landwirte.

Foto: Landpixel
Grundsätzlich liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern. Doch sobald sich Kinder auf einem landwirtschaftlichen Grundstück aufhalten, trifft auch den Landwirt eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet ihn, erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen oder abzusichern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden – selbst wenn die Kinder das Gelände unbefugt betreten haben. Um das Risiko zu minimieren, empfiehlt es sich, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Sichere Stapelung der Ballen: Achten Sie auf Standfestigkeit und vermeiden Sie Kletterfallen wie enge Zwischenräume.
  • Abdeckung der Ballen: Eine vollständige Abdeckung kann das Klettern unattraktiv oder unmöglich machen.
  • Betretungsverbot aussprechen: Informieren Sie Eltern schriftlich über das Verbot und fordern Sie sie auf, ihre Kinder entsprechend zu unterweisen und zu beaufsichtigen.
  • Warnhinweise anbringen: Schilder wie „Betreten verboten – Eltern haften für ihre Kinder!“ erhöhen die rechtliche Absicherung.
  • Absperrung mit Flatterband oder Zaun: Besonders bei frei zugänglichen Flächen wie Feldrändern oder Wiesen sinnvoll.
  • Regelmäßige Kontrolle: Insbesondere, wenn bekannt ist, dass Kinder das Verbot ignorieren.

Je leichter das Ballenlager zugänglich ist, desto höher ist die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht. Ein Lager am Feldrand ist risikoreicher als eines in einer verschlossenen Halle.

Rechtlicher Hintergrund

Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus § 823 BGB. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder duldet, muss dafür sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden – auch wenn er nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Daneben erlaubt § 1004 BGB dem Eigentümer, gegen wiederholtes unbefugtes Betreten vorzugehen. Eltern können verpflichtet werden, ihre Kinder vom Betreten abzuhalten. Bei wiederholten Verstößen ist sogar eine Unterlassungsklage möglich. Kommt es zu Schäden auf dem Grundstück, haften unter Umständen die Kinder selbst (§§ 823, 828 BGB) – abhängig vom Alter und der Einsichtsfähigkeit. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, kann auch ihnen eine Mitschuld (§ 832 BGB) angelastet werden.

Lukas Helfrich, HBV – LW 31/2025