Das Transparenzregister – Vorsicht vor unseriösen Anbietern

Eintragung in Transparenzregister kann jeder selbst machen

Bereits im Jahr 2019 hatte der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd (BWV) über die Pflichten zur Eintragung im Transparenzregister informiert. Aus gegebenen Anlass weist der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd erneut auf diese Thematik hin. Unseriöse Dienstleister möchten gegen Entgelt die Eintragung für Landwirte und Winzer vornehmen.

Das Transparenzregister wurde aufgelegt, um Geldwäsche zu verhindern. Dass es nun missbraucht wird, um Unternehmern, Landwirten und Winzern Geld aus der Tasche zu ziehen, war nicht im Sinne des Erfinders. Jeder kann diese Eintragung selbst vornehmen, sofern er überhaupt davon betroffen ist.

Foto: Bruno/Germany_Pixabay

Am 26. Juni 2017 trat zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Mit dem GwG wurde ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. Mit diesem Register soll öffentlich gemacht werden, welche natürlichen Personen wirtschaftlich hinter juristischen Personen und Personengesellschaften stehen. Das Gesetz nennt diese Personen „wirtschaftlich Berechtigte“.

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Ist der wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei bestimmbar, gelten die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der Vereinigung als wirtschaftlich berechtigt.

GbR ist nicht von Transparenzregister betroffen

Den Transparenzpflichten unterliegen juristische Personen des Privatrechtes wie GmbH, AG, Genossenschaften, oder Vereine sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHG und KG, einschließlich der GmbH & Co. KG. Grundsätzlich gilt die Meldepflicht damit auch für landwirtschaftliche Unternehmen in den entsprechenden Rechtsformen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), eingetragene Kaufleute (e. K.) sowie sonstige Einzelunternehmen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.

Bisher war eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sogenannten Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Somit müssen sich nun auch Unternehmen zum Beispiel in der Rechtsform einer GmbH, einer OHG oder einer GmbH & Co. KG nochmals gesondert registrieren.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber Übergangsfristen normiert. Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen, in denen die mitteilungspflichtigen Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30. Juni 2022 vornehmen
  • in allen anderen Fällen wie KG muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Für eingetragene Vereine wird automatisch eine Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. GbRs, Einzelkaufleute und Einzelunternehmen sind nicht eintragungspflichtig.

Aktuell hat der BWV von einigen Mitgliedern erfahren, dass sie von Anbietern kontaktiert werden, die sie auf eine angebliche oder tatsächliche Pflicht zur Registrierung hinweisen und ihre Dienstleistung zur Eintragung anbieten. Diese Dienstleistung ist sodann kostenpflichtig.

Der BWV weist darauf hin, dass – bei bestehender Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister – dies auch ohne tiefgreifende Kenntnisse jeder selbst unter www.transparenzregister.de/ erledigen kann. Unter folgender Adresse ist eine Kurzanleitung zur Eintragung zu finden www.transparenzregister.de/...

Zudem steht auch die Servicenummer des Transparenzregisters rund um Fragen zur Eintragung unter 0800 1 23 43 50 (Mo-Fr 8 bis 18.30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz zur Verfügung.

bwv – LW 42/2021