Neue Verordnungen bei Kraftfahrzeugen

Für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen gelten seit 1. November 2012 neue Regeln:
Bislang konnte man unabhängig vom Wohnort in jeder Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Jetzt kann dieses nur noch bei der örtlichen Zulassungsbehörde (am Hauptwohnsitz) beantragt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen darf nicht mehr anderen Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen werden.
Die Angaben zum Fahrzeug sollen nun unverzüglich vollständig in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
So soll die Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an Personen, die keine erhalten würden oder die der Zulassungsbehörde nicht bekannt sind, unterbunden werden. Die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens zu anderen Zwecken als für Probe-, Prüfungs-, oder Überführungsfahrten wird mit 25 Euro Bußgeld geahndet. Die Weitergabe an Dritte wird künftig mit einem Bußgeld von 50 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft.
Neu ist auch, dass unter 18-Jährige ab dem 19. Januar schnellere Leichtkrafträder und Leichtkraftroller fahren dürfen; die bisherige Drosselung auf 80 km/h entfällt. 16- und 17-Jährige mit Fahrerlaubnisklasse A1 dürfen danach dieselben Zweiräder führen wie die Älteren.                                                                                         Arno Werner, MSU-Landau, MS-Friedrichsdorf