Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2022 eröffnet

Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2022 können laut Weinbauministerium in Mainz vom 3. Mai 2021 an gestellt werden. Die Antragsfrist (Frühjahr) endet am 31. Mai 2021. Eine weitere Antragsfrist (Herbst) ist im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2021 vorgesehen. Dies hat Weinbauminister Dr. Volker Wissing in einer Pressemeldung Mitte April mitgeteilt.

Diese Woche hat Weinbauminister Dr. Volker Wissing das Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2022 eröffnet.

Foto: Oswald Walg

Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2022 können laut Weinbauministerium in Mainz vom 3. Mai 2021 an gestellt werden. Die Antragsfrist (Frühjahr) endet am 31. Mai 2021. Eine weitere Antragsfrist (Herbst) ist im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2021 vorgesehen. Dies hat Weinbauminister Dr. Volker Wissing in einer Pressemeldung Mitte April mitgeteilt.

Standardmäßig sollte der erste Antragszeitraum gewählt werden, damit die Rodung mit Erlaubnis gleich nach der Ernte erfolgen kann. Der zweite Antragstermin sollte nur für im Spätjahr neu erworbene Flächen genutzt werden.

Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet Winzerinnen und Winzern die Möglichkeit, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal auf zukünftige Markterfordernisse und veränderte klimatische Bedingungen auszurichten. Die Wiederbepflanzung kann mit allen in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten erfolgen.

Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach , Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen lediglich 5 Ar.

Die oben genannten Antragsfristen gelten für den Teil 1 des Antragsverfahrens.

Hier müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren, beantragt werden, wenn sie im Herbst 2021 oder im Frühjahr 2022 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor 31.12.2015 entstanden) bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 beantragt wurden.

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen. www.lwk-rlp.de/de/weinbau/s....

Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz verfügbar. Sie können ausgedruckt und ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden mwvlw.rlp.de/de/themen/wein....

Nach der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller die Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt im September (Frühjahrsantrag) oder Anfang Dezember (Herbstantrag) durch die zuständige Kreisverwaltung.

 – LW 15/2021