Aspekte zur Winterbegrünung im Gemüsebau
Unter Berücksichtigung der DüV 2020
Mit der seit dem 28. April 2020 geltenden Düngeverordnung (DüV) gibt es insbesondere für die sogenannten nitratbelasteten Gebiete neue Vorschriften zum Zwischenfruchtanbau. In diesen Gebieten ist eine Stickstoffdüngung zu Kulturen, die im Frühjahr nach dem 1. Februar gesät oder gepflanzt werden, nur noch dann erlaubt, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht etabliert wurde, die frühestens am 15. Januar umgebrochen werden darf. Welche Erfahrungen mit Zwischenfrüchten im Gemüsebau auf dem Queckbrunnerhof gesammelt wurden das berichtet Ingo Stöcker vom DLR Rheinpfalz.
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