Bearbeitungsverbot bis 15. Februar

Korrektur Termin ÖVF - nur Hessen

In der LW-Ausgabe 1, Seite 34, wurde fälschlich angegeben, dass die Bodenbearbeitung oder Einarbeitung von als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) angemeldete Zwischenfrüchte schon ab dem 15. Januar erfolgen darf. Richtig ist: Nach Agrarzahlungs-Verpflichtungsverordnung im Rahmen der Mindestanforderung der Bodenbedeckung für ÖVF-Zwischenfrüchte gilt ein Umbruchverbot bis zum 15.Februar des Antragsjahres. Damit ist eine Bodenbearbeitung beziehungsweise Einarbeitung der als ÖVF angemeldeten Zwischenfrüchte erst ab dem 15. Februar möglich. Das Beweiden (nur mit Schafen oder Ziegen) und Walzen, Schlegeln oder Häckseln des Aufwuchses ist bereits vor Ablauf des 15. Februar zulässig.

Auf Antrag und im Einzelfall können allerdings Ausnahmen erlassen werden, beispielsweise eine frühere Einarbeitung in klimatisch begünstigten Regionen. In diesem Fall ist eine Einarbeitung schon zum 15. Januar erlaubt. Hierzu zählen das Nördliche Oberrheintiefland und das Rhein-Main-Tiefland und damit die Landkreise Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Offenbach mit den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt, Wiesbaden und Offenbach sowie Teile der Landkreise Hochtaunus, Main-Taunus, Wetterau und Main-Kinzig.

hbv – LW 1/2020