Beauftragung eines Architekten

Für die Abwicklung von Baumaßnahmen ist meist ein Architekt oder Ingenieur einzuschalten. Doch über die Art der Beauftragung und den Leistungsumfang herrscht oftmals Unklarheit. Grundsätzlich sind die Leistungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verankert.
Es gibt ein Leistungsbild zum Beispiel für Gebäude, das sich in neun Phasen von der Grundlagen­ermittlung, Genehmigungsplanung, Ausschreibung bis zur Bau-überwachung und Dokumentation erstreckt. Dahinter steckt ein prozentualer Anteil an der Gesamtleistungen. Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung umfasst zum Beispiel 17 Prozent, die Objekt-überwachung 31 Prozent des Gesamtumfanges eines Honorars.
Des Weiteren gibt es Honorarzonen, die beschreiben, wie aufwändig ein Projekt einzustufen ist. Hier reicht die Bandbreite von sehr gering bis zu sehr hoch. Zusätzlich müssen die anrechenbaren Kosten für das Projekt ermittelt werden. Diese werden je nach Planungsstadium festgestellt und als Grundlage für das Honorar angesetzt. Zu guter Letzt kann dann noch über Mindest- oder Höchstsatz in der Vergütung des Planers verhandelt werden.
Mithilfe dieser Grundlagen lässt sich das für das Projekt anfallende Honorar berechnen. Nebenkosten und Mehrwertsteuer sind hinzuzurechnen. Für anstehende Bauprojekte sollte man jedenfalls kompetente Planer beauftragen und das Leistungsvolumen vorher vertraglich vereinbaren.   Simone Hamann-Lahr, Lk Rheinland-Pfalz