Beihilfe für Ausmerzung von BHV1-Reagenten

Sanierung noch nicht genügend vorangeschritten

Die Sanierung hessischer Rinderbestände von einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) ist trotz erheblicher Anstrengungen in Hessen noch nicht genügend vorangeschritten. Um die Ausmerzung der Reagenten zu erleichtern, bietet die Hessische Tierseuchenkasse (HTSK) ab sofort bis zum Endes des Jahres einen finanziellen Anreiz.

Wie die HTSK mitteilt, macht der Sanierungsstand in den letzten Jahren nur noch geringe Fortschritte. Der schleppende Weitergang in der Bekämpfung stelle nicht nur ein Handelshemmnis dar, sondern gefährde ständig die bereits mit viel Mühe, Zeit und Geld sanierten BHV1-freien Rinderbestände. Durch nicht BHV1-freie Bestände und deren infizierte Tiere bestehe jederzeit ein erhöhtes Risiko der Wiederansteckung der bereits sanierten Bestände.

Um die bereits sanierten Bestände vor einer Reinfektion zu schützen und in absehbarer Zeit den für Hessen angestrebten Status eines BHV1-freien Gebietes zu erreichen, müssen die bekannten Reagenten so schnell wie möglich aus den Beständen entfernt werden, so die HTSK. Wie die Tierseuchenkasse weiter mitteilt, müssen Betriebe mit nicht BHV1 freien Beständen künftig einen höheren Beitrag zahlen. Auf der anderen Seite bietet die HTSK bis zum Endes des Jahres einen finanziellen Anreiz, um die Ausmerzung zu erleichtern.

Für maximal zehn Reagenten je Bestand werde eine Ausmerzungsbeihilfe von 300 Euro je Reagent gewährt, wenn bis zum 31. Dezember 2013 alle Reagenten aus dem Bestand entfernt werden.

Kauf von Ersatztieren provisionsfrei bei der ZBH

Wer an der Ausmerzungsbeihilfe interessiert ist, soll sich laut HTSK an das zuständige Veterinäramt wenden.Der Vorstand ZBH unterstütze die Initiative zur Zahlung einer Ausmerzungsbeihilfe. Betrieben, die ihre Reagenten zur Schlachtung abgeben, werde der Zukauf der Ersatztiere provisionsfrei direkt ab Stall und/oder über die monatlichen Zuchtviehauktionen in Alsfeld angeboten.

Nähere Informationen bei der ZBH  06631/78410.

LW  – LW 34/2013