Wenn der Betriebsleiter ausfällt
Seit November zusätzlicher Anbieter von Betriebshelfern
Was tun, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer durch Krankheit oder einen Unfall nicht arbeiten kann? Ohne eine Ersatzkraft kann dann oftmals der Betrieb nicht weitergeführt werden. Hilfe muss her. Unterstützung leisten in solchen Fällen Betriebshelfer, die von der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Leistung erbracht werden. Seit kurzem bietet auch die Betriebs- und Haushaltshilfe Hessen GmbH im Auftrag der SVLFG die Vermittlung dieser Leistung an.

Foto: agrarfoto
Dass die Betriebe bei entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Betriebshilfe haben, sei trotz des entsprechenden Informationsangebotes der SVLFG unter den Landwirten nicht ausreichend bekannt, sagt Klimmer-Berres.
Voraussetzungen für die Betriebshilfe
Was sind also die Voraussetzungen, um Betriebshilfe zu erhalten? Die Betriebs- und Haushaltshilfe wird durch die jeweilige Sparte der SVLFG erbracht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder krankheitsbedingten Kuren ist sie eine Leistung der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so wird die Leistung von der Berufsgenossenschaft erbracht. Leistungserbringer können zudem die landwirtschaftliche Pflegekasse oder die Alterskasse sein.
Das landwirtschaftliche Unternehmen, das einen Antrag auf Betriebshilfe stellt, muss grundsätzlich die Mindestgröße im Sinne der Alterssicherung der Landwirte erreichen (zum Beispiel im Falle der Landwirtschaft eine Grünlandfläche von mindestens 8 Hektar), oder der landwirtschaftliche Unternehmer muss bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert sein.
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass kein Arbeitnehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger ständig beschäftigt ist. Nebenerwerbslandwirte bekommen Betriebs-und Haushaltshilfen stundenweise bewilligt, wenn sie glaubhaft darlegen, dass sie neben ihrer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich selbst im Betrieb arbeiten, zum Beispiel am Wochenende. Die Einsatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, sie darf also nicht bereits regelmäßig auf dem Betrieb aushelfen.

Foto: agrarfoto
Eine Betriebshilfe wird nicht gewährt für den Einsatz in gewerblichen Nebenunternehmen eines Betriebs, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen wie zum Beispiel Biogasanlagen oder Hofläden.
Die Kreisbauernverbände beraten
Der Antrag auf Betriebs- und Haushaltshilfe muss bei der SVLFG gestellt werden, und zwar vor Beginn des Einsatzes (Antragsformulare und Adressen unter www.svlfg.de unter der Rubrik Leistung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vermittelt die SVLFG eigene Kräfte oder verweist auf die mit ihr kooperierende Betriebs- und Haushaltshilfe Hessen GmbH. Es genügt, wenn der Antrag zunächst formlos gestellt wird, zum Beispiel telefonisch, per Fax oder per E-Mail. Danach muss der Antrag jedoch schriftlich mit den notwendigen ärztlichen Bescheinigungen umgehend nachgereicht werden. Spätestens 14 Tage nach Einsatzbeginn müssen alle Unterlagen bei der gemeinsamen Einsatzstelle vorliegen.
Für Beratung, insbesondere auch für die Antragstellung der Betriebshilfe stehen die Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände sowie außerdem der Maschinenring Hessen und der Landfrauenverband Hessen zur Verfügung. Die Betriebs- und Haushaltshilfe Hessen GmbH ist unter ✆ 06172/7106-121 (Frau Meyer-Kunz) erreichbar.
LW – LW 46/2017