Deckungsschutz für geliehene landwirtschaftliche Geräte
In der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht-Versicherung können meist Schäden dieser Art mitversichert werden. Manchmal ist der Versicherungsschutz „beitragsfrei“ enthalten oder er kostet Zusatzprämie. Der Zusatzbaustein wird oft auch Gewahrsamsschäden- oder Leih- und Obhuts-Zusatzbaustein genannt. Da es meist um wertvolles Gerät geht, ist diese Zusatzdeckung zu empfehlen. Damit sind fremde Sachen binnen eines Monats ab Verleihdatum mitversichert. Gegenstände, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, sind im Umfang des fremden Eigentums mitversichert, wenn hierfür eine Mitgliedschaft im Maschinenring oder einer eingetragenen Genossenschaft besteht. Meist gelten Selbstbehalte und reduzierte Deckungssummen, die man beim Ausleihen beachten sollte. Schlepper erreichen heute erhebliche Werte.
Gewahrsamsschäden decken aber nicht jeden Schaden ab. Insofern ist der Begriff irreführend. Versichert gilt, wenn äußere Einflüsse (Unfallschäden) oder Brände den Gegenstand beschädigen. Betriebs-, Brems- und Bruchschäden sind hierbei zunächst nicht versichert. Gerade diese Schäden passieren aber sehr oft. Schäden dieser Art sind beispielsweise die Schäden, welche passieren, wenn ein geliehener Anhänger umzukippen droht, weil die Silage nicht von der Ladefläche abrutschen will und sich dabei der Anhängerrahmen verzieht. Die Gewalteinwirkung erfolgt hier nämlich nicht von außen, sondern von einem inneren Betriebsvorgang. Nicht versichert sind Verschleißschäden, wie abgefahrene Reifen oder poröse Hydraulikschläuche.
Inzwischen bieten viele Versicherer an, gegen einen Zusatzbeitrag von etwa 50 Euro pro Jahr diesen Zusatzbaustein „Betriebs-, Brems- und Bruchschäden“ mitzuversichern. Der Haftpflichtversicherer setzt sich mit dem Geschädigten dann in Verbindung, klärt die Haftungsfrage und Schadenshöhe und reguliert gegebenenfalls den Schaden. Arno Werner