Einsicht ins Grundbuch jetzt leichter möglich
Neue Verordnung für Projektierer
Seit Mai 2025 ist es für Projektierer im Zusammenhang mit der Entwicklung von Windenergieanlagen und Solarparks leichter, die Besitzer von dafür potenziell geeigneten Grundstücken zu ermitteln. Erst eine Kontaktaufnahme mit Grundstückseigentümern schafft die Grundlage für die sogenannte Flächensicherung, damit vertiefende Planungen und auch die hierfür notwendige Finanzierung angeschoben werden können.

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Mit der aktuellen Neuregelung wurden die Anforderungen an das Recht auf Grundbucheinsicht für Projektentwickler von Windenergieanlagen und Solaranlagen gesenkt. Haben diese eine gewisse Größe mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt, die entweder betrieben oder projektiert wird, liegt demnach ein berechtigtes Interesse vor. Eine genauere Begründung ist hierfür nicht mehr nötig. Die Mindestgröße der Anlagen soll dabei sowohl dem Missbrauch als auch einer Überlastung der Grundbuchämter vorbeugen. Als Voraussetzung wird lediglich eine einfache Eigenerklärung verlangt. Es sind weder konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer oder die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich. Stattdessen ist es ausreichend, dass sich ein Projekt in der Phase der Flächensicherung befindet.
Im Ergebnis erleichtert die Rechtsänderung im Anfangsstadium von Projektplanungen den Zugang zu geeigneten Flächen für Wind- und auch für Solaranlagen, was neben einer Einsparung von Zeit und Kosten in der Verwaltungspraxis der Projektentwickler auch günstigere Rahmenbedingungen für den Ausbau Erneuerbarer Energien schaffen soll.
red – LW 25/2025