Erntetransporte auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt

Langsame Gefährte auch an Wochenenden unterwegs

Die Ernte in Rheinland-Pfalz hat begonnen. Landwirtschafts- und Verkehrsministerin Daniela Schmitt teilte mit, dass Transporte für Getreide, Mais, Ölsaaten und Trauben während der Erntezeit stellenweise auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind. Sie bittet Ernte- und Autofahrer um gegenseitige Rücksichtnahme.

Auf dem Feld ganz flott, doch auf der Straße bremsen die Mähdrescher den Verkehr aus.

© dreiucker/pixelio

„Die Erntezeit in Rheinland-Pfalz hat begonnen. Um unseren Landwirtinnen und Landwirten sowie den Winzerinnen und Winzern die erforderliche Infrastruktur zu bieten und die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, sind Erntetransporte stellenweise auch an Sonn- und Feiertagen notwendig“, teilte Landwirtschafts- und Verkehrsministerin Daniela Schmitt anlässlich der am vergangenen Wochenende in Kraft getretenen Ausnahmegenehmigung mit.

In der Getreide- und Rapsernte gilt die Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Sonntagsfahrverbot von 3. Juli bis 11. September, für die Maisernte und die Weintraubenlese von 21. August bis 13. November und für die Ernte sonstiger Ölsaaten wie zum Beispiel Sonnenblumen in der Zeit von 7. August bis 18. September 2022. In dieser Zeit sind Erntetransporte für die jeweiligen Erzeugnisse auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

Schmitt bittet Landwirte und Winzer, vor der Ernte dafür zu sorgen, dass Licht und Bremsen sowie die Bereifung der Schlepper, Erntefahrzeuge und Anhänger funktionstüchtig sind. Gleichzeitig weist sie die Autofahrer auf die ungewohnten Abmessungen und Geschwindigkeiten der landwirtschaftlichen Fahrzeuge hin. Erntefahrzeuge wie beispielsweise Mähdrescher fahren in der Regel besonders langsam. Autofahrer schätzen auch die ungewohnte Länge von Transportzügen beim Überholen mitunter falsch ein. Die Ministerin bat die Straßenverkehrsteilnehmer um besonders hohe gegenseitige Rücksichtnahme während der Ausnahmephase.

Die Ferienreise-Verordnung bleibt von der Ausnahmeregelung zur Erntezeit unberührt.

mwvlw – LW 27/2022