Förderanträge zum Schutz vor Wolfsschäden

Fristen zur Einreichung von Förderanträgen beachten

Um die entsprechenden Förderungen für investive Maßnahmen sowie für laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf zu erhalten, müssen die Anträge fristgerecht eingereicht werden. Darauf hat das Koordinationszentrum für Luchs und Wolf (KLUWO) hingewiesen.

Sowohl investive als auch laufende Kosten können gefördert werden.

Foto: Haubner/agrar-press

Förderanträge zum Schutz vor Schäden durch den Wolf für investive Maßnahmen wie Zaunmaterial, Zaunbau- und Freihaltetechnik, gemäß Punkt 2 der VV Förderrichtlinie Herdenschutz sind dieses Jahr bis zum 15. Juni vollständig einzureichen. Ab 2027 sind Anträge für investive Maßnahmen jeweils bis zum 30. Mai eines Jahres vollständig einzureichen.

Förderanträge zum Schutz vor Schäden durch den Wolf für laufende Betriebsausgaben, gemäß Punkt 3 der VV Förderrichtlinie Herdenschutz sind zukünftig jeweils bis zum 30. September eines Jahres vollständig einzureichen.

Von der Pflicht zur fristgerechten Abgabe der Anträge ausgenommen sind Tierhalter und Tierhalterinnen in einem Präventionsgebiet, das sich noch in der jeweils zweijährigen Übergangsfrist befindet, in der der wolfsabweisende Grundschutz noch nicht Voraussetzung für den Ausgleich wolfbedingter Schäden ist.

Dies ist der Fall für die Präventionsgebiete „Vorderpfalz 2025“ und das „Erweiterungsgebiet Hunsrück 2026“ sowie Tierhalter und Tierhalterinnen, die aufgrund eines wolfsbedingten Schadensereignisses Bedarf an Fördermaterial haben. In diesen Fällen ist weiterhin eine ganzjährige Antragstellung möglich. Förderanträge, die nach den oben genannten Stichtagen beim KLUWO eingehen, können im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr bearbeitet werden.

Bei investiven Förderanträgen ist eine fristgerechte Antragsstellung im Folgejahr ab 1. Januar bis 30. Mai möglich. Geht es bei der Förderung um laufende Betriebsausgaben, ist die Frist der 30. September. Bei Förderanträgen für laufende Betriebsausgaben können lediglich Anträge aus dem betreffenden Förderjahr eingereicht werden. Eine rückwirkende Beantragung nach Ablauf des Kalenderjahres ist nicht möglich.

Der Förderantrag für laufende Betriebsausgaben 2026 muss dem KLUWO zum 30. September vorliegen. Eine fristgerechte Antragstellung für das Folgejahr 2027 ist bis zum 30. September 2027 wieder möglich.

Eine Beantragung laufender Betriebsausgaben für das Jahr 2025 ist nicht mehr möglich.

Die aktuell geltende Förderrichtlinie ist unter kurz links.de/nyf2 abrufbar. Bei Fragen zur Antragstellung ist die Herdenschutzberatung unter der Mailadresse kluwo@wald-rlp.de oder 06131-884268-180 erreichbar.

kluwo – LW 14/2026