Landwirtschaft bleibt weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont

DBV: Novelle trägt Belangen der Betriebe Rechnung

Die Verabschiedung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vergangene Woche im Deutschen Bundestag hat im Agrarbereich ein positives Echo gefunden. Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Gerd Sonnleitner, nannte das Ergebnis der gut zweijährigen Verhandlungen akzeptabel. Es seien Regelungen gefunden worden, „die den Be­langen der Land- und Forstwirtschaft und dem Eigentum im ländlichen Raum Rechnung tragen“, so der DBV-Präsi­dent. Seiner Einschätzung nach wird landwirtschaftliches Vermögen auch in Zukunft weitestgehend erbschaft­steuerfrei übergeben werden können.

Künftig besteht die Wahl zwischen zwei Varianten bei der Vererbung von Betriebsvermögen.

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Sonnleitner erinnerte daran, dass die ursprünglichen Pläne vor allem hinsichtlich der Bewertung für die Landwirtschaft einem „Fiasko“ gleichgekommen wären. Die Beibehaltung der Bewertung unter Ertragsgesichtspunkten sei ebenso wie die Verschonungsregelungen dem intensiven Einsatz und geschlossenen Auftreten des Berufsstands zu verdanken. Der agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser, bezeichnete die beschlossene Reform als „großen Erfolg“ für die Landwirtschaft und die Agrarpolitiker der Union. Demgegenüber befürchtet der agrarpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Hans-Michael Goldmann, eine „Teilenteignung von land- und forstwirtschaftlichen Familienbetrieben“ und verweist auf deutlich verschlechterte Bedingungen bei einer Vererbung an nahe Verwandte sowie innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Zudem seien Reinvestitionen von landwirtschaftlichem in gewerbliches Betriebsvermögen nicht steuerfrei möglich. Die Reform wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundesrates auf seiner Sondersitzung am Freitag dieser Woche gilt als sicher.

Verschonung nur für landwirtschaftliches Vermögen

In den letzten noch offenen Fragen wurden aus landwirtschaftlicher Sicht allerdings nur teilweise zufriedenstellende Lösungen erreicht. Dies gilt insbesondere für die umfassende Einbeziehung der Verpachtungsfälle in die Verschonungsregelungen. So werden beispielsweise Fälle der gleitenden Hofübergabe, bei denen der Betrieb zunächst komplett an den Hofnachfolger verpachtet und erst später übergeben wird, zweifelsfrei verschont, weil die Regelung bei einer Verpachtungsdauer von bis zu 15 Jahren greift.

Darüber hinaus zählen die verpachteten Flächen oder Betriebe zum Verwaltungsvermögen und fallen unter die Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuerlich problematisch bleiben allerdings unter Umständen Reinvestitionen von veräußertem Betriebsvermögen sowie Umstrukturierungen landwirtschaftlicher Betriebe. Wird dabei die Grenze zwischen landwirtschaftlichem und gewerblichem Vermögen überschritten, wird Erbschaftsteuer fällig. Die Verschonungsregeln bei der Erbschaftsteuer gelten nur für den landwirtschaftlich genutzten Betriebsteil, nicht jedoch für den gewerblichen. Damit unterliegen Betriebe, die etwa als gewerblich einzustufende Einkommensquellen erschließen, zumindest mit dem nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Betriebsteil künftig in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.

Zwei Optionen bei der Vererbung von Betriebsvermögen

Im Hinblick auf die Vererbung von Betriebsvermögen besteht künftig die Wahl zwischen zwei Varianten. Nach Option A entfällt die Steuer komplett, wenn ein Betrieb zehn Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme im Durchschnitt über dem Niveau vor der Erbschaft liegt. Option B sieht vor, dass dem Firmenerben 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen werden, wenn der Betrieb sieben Jahre weitergeführt wird und die durchschnittliche Lohnsumme nur geringfügig sinkt. Die Lohnsummenklausel greift erst bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Dazu zählen allerdings weder Saisonbeschäftigte noch Auszubildende.

Vom Tisch ist die ursprünglich geplante „Fallbeilregelung“, nach der die volle Nachversteuerung des Betriebsvermögens fällig werden sollte, wenn die Bedingungen der Auflagen nicht über die gesamte Laufzeit eingehalten werden. Stattdessen wird die Erbschaftsteuer im Rahmen eines Abschmelzmodells nunmehr lediglich anteilig erhoben. Für Wohneigentum müssen Witwen und Witwer sowie Kinder keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn das Haus oder die Wohnung mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. Bei Kindern gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt es bei dem bisherigen 15-Prozent-Bewertungsabschlag. Für Ehegatten wird der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer auf 500 000 Euro, für Kinder auf 400 000 Euro und für Enkel auf 200 000 Euro angehoben. Verlierer der Reform sind vor allem andere nahe Verwandte. Für Geschwister sowie Neffen und Nichten liegt der Freibetrag lediglich bei 20 000 Euro. Jenseits dieser Grenze liegt der Steuersatz bei 30 bis 50 Prozent.

Ãœberzogene Bewertung konnte vermieden werden

Bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird auch künftig nicht auf die Zerschlagung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern auf dessen Fortführung abgestellt. DBV-Steuerexperte Simon Jäckel erinnert in einem Beitrag für die Dezember-Ausgabe der Deutschen Bauern Korrespondenz (dbk) daran, wie mühsam es war, diesen Grundsatz in dem politischen Meinungsbildungsprozess zu verankern. Künftig werden landwirtschaftliche Betriebe in einem typisierten Verfahren entweder mit kapitalisierten Reingewinnen oder kapitalisierten regionalen Pachtpreisen plus Zuschlägen für das Besatzkapital wie etwa Gebäude, Maschinen oder Vieh bewertet. Lediglich bei Veräußerungen, die nicht in den Betrieb reinvestiert werden, erfolgt eine rückwirkende Nachbewertung.

Der DBV führt die Einigung auf ein solches Bewertungsverfahren, das sich an der nachhaltigen Fortführung des Betriebes orientiert, in erster Linie auf seine plausible und hartnäckige Argumentation zurück. Alles andere hätte seiner Ansicht nach zu völlig überzogenen Bewertungen für die Land- und Forstwirtschaft geführt und die Existenz der Betriebe in der Generationenfolge massiv gefährdet.

„Durch die sachgerechte Bewertung und mit den im Gegensatz zu den ursprünglich vorgesehenen überlangen Fortführungsfristen nun deutlich praxistauglicheren sieben- beziehungsweise zehnjährige Fristen, während der die Erbschaftsteuer abgeschmolzen wird, müssen Hofübergaben bei Betriebsfortführung keine Erbschaftsteuerbelastung fürchten“, stellte daher auch Verbandspräsident Sonnleitner in seiner Stellungsnahme zu dem Bundestagsbeschluss fest. age