Kindergartenkinder von Landwirten auch erfasst

Anspruch auf Kindergartenbetreuung sichergestellt

Wie der Hessische Bauernverband dem LW gegenüber erklärt, hat das Land Hessen nach intensiver politischer Arbeit durch den Verband die entsprechende Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus geändert. Demnach zählen die landwirtschaftliche Produktion, Verarbeitung von Lebensmitteln und die Vermarktung in Hofläden zu den sogenannten systemrelevanten Bereichen.

Nach der Änderung der Verordnung in Hessen können die Kinder von Landwirten oder ihrer Mitarbeiter im Kindergarten betreut werden.

Foto: imago images/Eibner

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde aus Vorsorgeschutz die Kindergarten- und Schulbetreuung stark eingeschränkt. Für Erziehungsberechtigte bestimmter systemrelevanter Berufsgruppen wurden jedoch Ausnahmen eingeführt, damit das berufliche Wegfallen eines Erziehungsberechtigten zur Heimbetreuung von Kindergarten- und Schulkindern vermieden wird.

Verstärkte Anfragen seitens Bauernverbandsmitglieder

Der Hessische Bauernverband und die Kreisgeschäftsstellen waren in den letzten Tagen verstärkt von Mitgliedern angefragt worde, ob Landwirte und ihre Mitarbeiter (nicht nur im Betrieb, sondern auch in Hofläden) als solch strukturrelevante Berufsgruppe gelten.

Der HBV stellt hierzu fest: In der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 hatte das Land Hessen den systemrelevanten Personenkreis sehr eng gefasst und den Ernährungssektor nicht genannt. Nach intensiver politischer Arbeit des Hessischen Bauernverbandes wurde aber nunmehr durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16. März 2020“ die Regelung geändert, so dass gemäß dem dortigen Artikel 1 Nr.1 b) nun auch umfasst sind: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (…) tätig sind. Dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge 1 bis 5 außer Betracht.“

Lebensmittelproduktion und -handel genannt

Die entsprechende Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz des Bundes nennt in dem von Hessen mit aufgegriffenen § 4 ausdrücklich den Sektor Ernährung mit der Lebensmittelproduktion und dem Lebensmittelhandel, womit nach unserer Rechtsaufassung selbstverständlich sowohl die Landwirtschaft, als auch Hofläden etc. gemeint sind. Weiterhin ist zu beachten, dass Hessen ausdrücklich die in der Anlage der Bundesverordnung genannten Schwellenwerte, die die Strukturrelevanz des Ernährungssektors erst ab bestimmten Betriebsgrößen vorsieht, nicht anwendet.

Infolge dieser durch den Hessischen Bauernverband angemahnten rechtlichen Änderung wird unter soziales.hessen.de/gesundhe... auf der offiziellen Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Inte

gration für Kindergartenkinder ausdrücklich auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln als Berufsgruppe verwiesen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unverzichtbar sind und die deshalb Anspruch auf Kinderbetreuung haben.

Nachweis „Tätigkeit zwingend erforderlich“

Für Schulkinder ergibt sich eine leicht andere Lage. Unter soziales.hessen.de/gesundhe... wird die Landwirtschaft nur indirekt als „Sektor der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“ genannt. Zudem gilt die Einschränkung, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Der Hessische Bauernverband wird sich diesbezüglich um Klarstellung auch für den Bereich Schule einsetzen.

Sollten Mitgliedsbetriebe in Kindergärten oder Schulen vor Ort Probleme diesbezüglich haben, sollte ausdrücklich auf die vorgenannten Veröffentlichungen verwiesen werden.

LW – LW 13/2020