Mindestgrößen für die Versicherungspflicht ändern sich

Die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat Ende letzten Jahres die neuen bundesweit einheitlichen Mindestgrößen für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beschlossen: Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die bundesweit einheitliche Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen nun 8 ha, für Forstflächen 75 und für den Weinbau 2 ha. In der Alterssicherung besteht die Versicherungspflicht für Betriebe fort, die die neue Mindestgröße nicht erreichen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Diese Befreiungsmöglichkeit über einen schriftlichen Antrag besteht bis zum 31. März 2014 .
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gibt es keinen Bestandsschutz, so dass die Pflichtversicherung für die Unternehmer endet, deren Unternehmen die neue Mindestgröße nicht mehr erreichen. Sie können sich dort jedoch freiwillig weiterversichern. Von der Änderung betroffene Versicherte werden unmittelbar von der Sozialversicherung angeschrieben und informiert.
Nach einer Pressemitteilung der SVLFG in Kassel wurden in den letzten Wochen die Beitragsrechnungen für die Unfall-Zusatzversicherung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) versandt. Hier bleibt der Beitrag für 2014 mit 1,79 Euro pro 100 Euro Versicherungssumme unverändert bestehen.   
Ulrich Stahl, LLH Kassel