Obstanbau ist prägender Teil unserer Naturschutzgebiete
Ausnahmegenehmigung für Obstbaubetriebe in NSG
Der Obstanbau in den rheinhessischen Naturschutzgebieten hat eine Zukunft. In einigen Naturschutzgebieten, vor allem im Kreis Mainz-Bingen, ist der Obstbau besonders wertgebend und daher auch Bestandteil des Schutzzweckes. Es ist im Interesse der Landesregierung und im Sinne des Gemeinwohls, dass diese Obstanlagen aufgrund ihrer Bedeutung für die Artenvielfalt und für das charakteristische Landschaftsbild weiter bewirtschaftet werden. Im Zuge der Vorgaben der neuen Pflanzenschutzanwendungsverordnung des Bundes wäre das nicht mehr möglich gewesen.

Foto: Setzepfand
Touristen, Wanderer und Naturliebhaber, alle schätzen die ausgeprägte Schönheit der einzigartigen Naturschutzgebiete, die erheblich durch Sonderkulturen geprägt sind“, sagte Schmitt. Im Rahmen des Insektenschutzpaketes der Bundesregierung wurden den landwirtschaftlichen Betrieben auch in RheinÂland-Pfalz weitreichende Verbote auferlegt. So war es seit Verkündung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung nicht mehr möglich, bestimmte Insektizide und Herbizide in Naturschutzgebieten anzuwenden. Auch zu Gewässern sind erweiterte Abstände einzuhalten.
Eine Übergangsfrist wurde dabei nicht eingeräumt, sodass Behörden und Betriebe bezüglich der Umsetzung der Verbote vor großen Herausforderungen stehen. „Wir stehen zum Natur- und Insektenschutz. Aber der Obstbau ist prägender Teil einiger Schutzgebiete. Deshalb bin ich glücklich, dass wir praktikable Ausnahmeregelungen für unsere Obstbaubetriebe gefunden haben, die ihnen weiterhin eine Bewirtschaftung ihrer Flächen in den Naturschutzgebieten ermöglichen“, sagte Ministerin Schmitt, und bedankte sich für die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Ausnahmeberechtigt sind generell Betriebe, die mehr als 30 Prozent Ackerkulturen oder mehr als 20 Prozent Sonderkulturen in einem oder mehreren Naturschutzgebieten bewirtschaften. Obstbauern erhalten in den Gebieten mit Schutzzweck für ihre Anlagen eine generelle Ausnahme, denn die Obstkulturen können ohne Insektizide weder integriert noch ökologisch bewirtschaftet werden. Deshalb sind hier auch dauerhafte Ausnahmeregelungen vorgesehen. Besondere Maßnahmen im Rahmen des Integrierten Pflanzenschutzes sollen zu einer nachhaltigeren Wirtschaftsweise beitragen, was auch dem Insektenschutz Rechnung trägt.
Bis 2025 zu Ökologisierung kommen in NSG
Da es Ziel der Landesregierung ist, in den Naturschutzgebieten bis 2025 zu einer „Ökologisierung“ im Sinne einer ökologischen oder vergleichbar reduzierten naturnahen Bewirtschaftung zu kommen, ist eine zeitliche Befristung von generellen Ausnahmen im Ackerbau und im Weinbau bis Ende 2024 vorgesehen. „Diese Regelung ist ein sinnvoller Kompromiss, der sowohl den berechtigten Zielen des Insektenschutzes als auch der Erhaltung der Kulturlandschaft und der Betriebe Rechnung trägt“, sagte Schmitt.
Der sukzessive Umbau der Bewirtschaftungsformen soll dabei durch unterstützende Maßnahmen wie AUKM, gezielte Beratungsangebote, Förderung mechanischer Bodenbearbeitungssysteme, die Ausweitung des Vertragsnaturschutzes und die Förderung des Ökologischen Landbaus sowie den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz flankiert werden.
mwvlw – LW 7/2022