Tetracycline – keine Garantieerklärungen abgeben

Etliche Mäster werden in den letzten Tagen bei der Vermarktung von Schlachtschweinen vor dem Verkauf ein neues Formular zum Ausfüllen bekommen haben. Es soll angegeben werden, ob in den letzten 42 Tagen vor der Schlachtung Tetracycline zur Behandlung der Schweine eingesetzt wurden. Es geht laut Vermarkter um Vorgaben hauptsächlich russischer Fleischabnehmer, die eine Nulltoleranz gegenüber diesem Wirkstoff fordern. Hintergrund ist eine handelspolitische Beschränkung, um den eigenen Markt zu sichern.
Nachweise von Tetracyclin im Rückenspeck führten in der Vergangenheit immer wieder zu Exportsperren. Tetracyclin und deren Derivate (Chlortetracyclin, Oxytetracyclin, Doxycyclin) werden oft bei Atemwegsbehandlungen eingesetzt, weil sie gut wirksam sind, kurze Wartezeiten haben und ein günstiges Preisleistungsverhältnis besteht.
Für die Tierhaltererklärung werden unterschiedliche Formulierungen von den Schlacht­höfen, Händlern und Erzeugergemeinschaften verwandt. Aus haf­tungs­rechtlicher Sicht kann der Halter aber nur eine Erklärung zu seinem Handeln abgeben, eine weitergehende Erklärung beispielsweise bezüglich der Einhaltung von Grenzwerten ist abzulehnen.
Ebenso ist der Zusatz „Garantieerklärung“ aus haftungsrechtlicher Sicht sehr kritisch zu beurteilen. Wer also ein solches Formular ausfüllt, sollte immer nur eine Erklärung abgeben und das Wort „Garantie“ streichen.
Zu großzügige Erklärungen durch den Tierhalter können im Zweifelsfall nicht durch die betriebliche Haftpflicht beziehungsweise  Produkthaftpflicht gedeckt sein.   Fögen