Umnutzung von Gebäuden im Außenbereich
Auch wird von der neuen Nutzung die Nähe zur Landwirtschaft verlangt, und zwar zeitlich, räumlich und wirtschaftlich. Zeitlich: Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung darf nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Hier gibt es eine Initiative des Hessischen Bauernverbandes, diese Frist abzuschaffen. Auch muss das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässig errichtet worden sein. So sollen Scheinanträge auf privilegiertes Bauen im Außenbereich verhindert werden.
Das Gesetz gibt außerdem vor, dass das Gebäude bei Umnutzung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen muss. Wenn es sich also um ein alleinstehendes Gebäude handelt, wird es äußerst schwierig, ein Wohngebäude daraus zu machen. Nicht-gewerbliche Ferienwohnungen werden problemlos dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet, ebenso Wohnräume für Saisonarbeitskräfte. Bei der Umnutzung von Gebäuden im Außenbereich ist die Einrichtung von bis zu drei Wohnungen zusätzlich zu den bestehenden zugelassenen Wohnungen möglich.
Auch die Vermietung von Gebäuden an ein Gewerbe zum Beispiel Getränkehandel oder Schlosserbetrieb ist möglich. Wechselt der Mieter, muss jedoch zuvor eine neue Genehmigung beantragt werden.
Der Gesetzgeber schreibt außerdem vor, dass bei einer Nutzungsänderung kein Ersatz für die aufgegebene Nutzung gebaut wird. Ausnahme: Ein
Neubau, der im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich ist. Das kann zum Beispiel beim Generationswechsel der Fall sein, wenn ein Kind den Hof übernimmt und ausbauen will, dies aber zum Zeitpunkt der Umwidmung des alten Gebäudes noch nicht beschlossen war.
LW