Versicherung land- und forstwirtschaftlicher Anhänger

Anhänger, die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, sind von der Zulassungspflicht und damit von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie
  • nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wedren
  • und nur hinter Zug- oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen laufen
  • und mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden (die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs ist hierbei nicht wichtig)
  • sowie mit einem Geschwindigkeitsschild
    „25 km/h“ versehen sind.

Alle diese Merkmale müssen erfüllt sein!
Beim Einsatz für Lohnarbeiten müssen Anhänger immer zugelassen sein (Ausnahme: Einsatz im Verbund mit Fahrzeug bis 6 km/h). Nicht zulassungspflichtige Anhänger sind über die Betriebshaftpflicht für landwirtschaftliche Betriebe mitversichert. Die Ausleihe an andere landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe ist auch in der Betriebshaftpflicht gedeckt.
Der Einsatz von Anhängern zu Lohnarbeiten kann nur über eine Kfz-Haftpflicht versichert werden. Fahrten im Zusammenhang mit Brauchtumsveranstaltungen gelten nicht als Einsatz zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken. Daher ist der Einsatz versicherter Fahrzeuge bei Brauchtumsveranstaltungen immer vorab mit dem Versicherer zu klären.
Auch für Anhänger gilt seit über zehn Jahren die Gefährdungshaftung und damit eine gleichwertige Haftung wie bei Zugmaschinen; das heißt, der Geschädigte kann allein vom Halter des Anhängers Schadenersatz beanspruchen, obwohl diesen kein Verschulden trifft.
Die Empfehlung lautet daher: Kfz-Haftpflichtversicherung für jeden Anhänger! Zulassungsfreie Anhänger sind nur in engen Grenzen im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar. Schadenersatzansprüche, die über die vereinbarte Deckungssumme hinausgehen, muss der Halter aus dem eigenen Vermögen ausgleichen. Es empfiehlt sich daher, auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger immer eine Kfz-Haftpflicht abzuschließen. Vorteile sind, dass hier keine Deckungslücken entstehen und wesentliche höhere Summe versichert werden. Anhänger „solo“ versichern die Gesellschaften immer weniger. Die Annahmerichtlinien der Gesellschaften sind so weit geändert, dass Anhänger nur zusammen mit den Zugfahrzeugen des Versicherungsnehmers gezeichnet werden.
Weitere detaillierte Auskünfte sind bei den Versicherungsmaklern der Bauernverbände MS Friedrichsdorf und MSU Landau erhältlich.

Joachim Müller