Den Betrieb in Zeiten von Corona am Laufen halten

Was muss der Tierhalter, der Arbeitgeber beachten?

Die Coronavirus-Epidemie zieht immer weitere behördliche Maßnahmen nach sich und wird zum Teil massive Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe haben. Das LW hat einige Antworten auf Fragen zusammengestellt, die die Landwirtschaft betreffen. Sie stützt sich dabei auf das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und Zusammenstellungen von Verbänden wie dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd, dem Hessischen Bauernverband, dem Bundesverband Rind und Schwein sowie auf eigene Recherchen.

Vor allem Sonderkulturbetriebe sind in großer Sorge, ob die Saisonarbeitskräfte nach Deutschland dürfen beziehungsweise wollen. Aktuell reisen die SAK als Berufspendler nach Deutschland ein.

Foto: imago images/eu-images

Welche epidemiologische Bedeutung haben im Falle des Coronavirus Covid 19 Haus- und Nutztiere?

Dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und dem Robert Koch-Institut (RKI) wurden bisher keine Informationen aus China oder anderen vom Coronavirus Covid 19 betroffenen Ländern bekannt, die auf eine besondere Rolle von Haus- und Nutztieren schließen lassen. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass Hunde und Katzen mögliche Überträger darstellen.

Sind die Viren über Lebensmittel übertragbar?

Laut BfR gibt es derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.

Was haben tierhaltende Betriebe zu beachten?

Vom RKI und dem FLI wurden folgende Informationen gegeben:

  • Wenn auf einem Landwirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung (Rinder, Schweine, Geflügel, Schafe und so weiter) eine oder mehrere Personen laut Labor­untersuchung mit dem Coronavirus infiziert sind und für 14 Tage in Quarantäne müssen, dürfen „Ersatzarbeitskräfte“ verpflichtet werden, sofern sie keinen Kontakt zu den infizierten Personen haben oder mit Corona-Kontaktpersonen in Kontakt kommen. Vorstellbar wäre auch, dass Personen in Abschottung/Quarantäne alleine weiter auf ihrem Hof arbeiten, das heißt, sie dürfen keinen Kontakt zu anderen Personen haben. Dies gilt aber nur vorbehaltlich weitergehender und einschränkender Auflagen durch die jeweilige Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
  • Neben den üblichen Hygienebestimmungen (siehe zum Beispiel Schweinehaltungshygieneverordnung) gelten keine weiteren Schutzmaßnahmen.
  • Da es bisher keine Hinweise gibt, dass sich Heim- oder Nutztiere mit dem Coronavirus infizieren können, müssen Ställe, Stalltechnik nicht desinfiziert werden. Das gilt auch für Arbeitsgeräte, die von mehreren Personen genutzt werden.
  • Auf Nachfrage bei den Gesundheitsämtern, wie speziell landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verdacht oder einer Infektion umgehen sollen, bekommt man laut Bauernverband unterschiedliche oder eher allgemeine Antworten. Alle weisen jedoch darauf hin, dass die Isolierung der Menschen an erster Stelle stehe, auch bei Verdachtsfällen und Kontaktpersonen.
LW – LW 12/2020