Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil gefällt
Viele Fragen sind offen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben (KVR 38/17). Die Kartellbehörde durfte das bereits im Jahr 2008 mit einer Selbstverpflichtungserklärung des Landes Baden-Württemberg und einer Bindendverfügung beendete Verfahren im Jahr 2012 nicht wieder aufnehmen.
Der BGH hat nicht darüber entschieden, ob die gebündelte Holzvermarktung in Baden-Württemberg gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Er hat auch nicht entschieden, ob die der Holzvermarktung vorgelagerten Dienstleistungen durch den § ...
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