Welche Geräte müssen geprüft werden?

Pflanzenschutz-Gerätekontrolle 2021

In den kommenden Monaten steht für viele landwirtschaftliche Betriebe wieder die Pflanzenschutzgerätekontrolle an. Wann die Spritze zur Kontrolle muss und wie sie optimal darauf vorbereitet werden sollte, erläutert Manuel Feger vom RP Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen.

Wenn mit dem Düngerstreuer beispielsweise Schneckenkorn ausgebracht wird, muss er zur Pflanzenschutzgeräte-Prüfung.

Foto: Feger

Bei einigen Gerätehaltern herrscht teilweise Unsicherheit über die Ausstattung ihrer Geräte für die Gerätekontrolle. Eine Nachrüstpflicht mit den sogenannten Injektordüsen besteht nicht. Gleichwohl ist nach den Auflagen der Pflanzenschutzmittel deren Ausbringung ohne die entsprechende Technik teilweise stark eingeschränkt, beziehungsweise in Einzelfällen nicht möglich.

Nachrüstungen sind keine Pflicht, aber oft sinnvoll

Weitere Anfragen betreffen den Spülwasserbehälter. Eine Pflicht zur Nachrüstung bei Gebrauchtgeräten besteht nicht. Bei Neugeräten sind Spülwasserbehälter und Innenreinigungsset seit nunmehr 23 Jahren Standard. Soll das Pflanzenschutzgerät noch mehrere Jahre eingesetzt werden, kann ein nachträglich angebauter Wasserbehälter die Spülung des Gerätes erleichtern und sich rentieren.

Seit Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung vom 6. Juli 2013 hat es im Bereich der Pflanzenschutzgerätekontrolle einige Änderungen gegeben. Es kamen im Zusammenhang mit dieser Verordnung einige neue prüfpflichtige Geräte hinzu. Dazu gehören vor allem gärtnerisch genutzte Geräte wie beispielsweise Karrenspritzen, Gießwagen und Nebelgeräte. Diese waren erstmalig bis zum 30. Juni 2016 im Rahmen der Gerätekontrolle prüfpflichtig. In Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 der Pflanzenschutzgeräteverordnung sind weitere Gerätearten mit abweichenden Prüfterminen genannt, die erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre kontrolliert werden müssen. Das sind stationäre und mobile Beizgeräte, Granulatstreugeräte und schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte.

Kontrolle von Granulatstreuern

Unter einem Granulatstreu­gerät versteht man unter anderem den sogenannten Schneckenkornstreuer. Sobald damit Schneckenkorn oder ein anderes Pflanzenschutzmittel ausgebracht wird, besteht hier eine Kontrollpflicht im Rahmen der Pflanzenschutzgerätekontrolle. Als Granulatstreuer im Sinne der Verordnung zählt auch der Düngerstreuer, wenn die Schneckenkornausbringung mit diesem durchgeführt wird – somit ist auch dieser dann prüfpflichtig.

Die Kontrolle der Geräte erfolgt durch eine Sicht- und Funktionsprüfung, bei der verschiedene Merkmale wie beispielsweise der Zustand der Streuschaufeln oder das Vorhandensein eines entsprechenden Feuchteschutzes (Plane oder Deckel) am Streugerät begutachtet werden. Nach erfolgreicher Kontrolle wird für diese Geräte die von den Feldspritzen bereits bekannte Prüfplakette vergeben.

Die Überprüfung dieser Granulatstreuer anerkannten Kontrollbetrieben durchgeführt, die auch die Pflanzenschutzgerätekontrolle an Feldspritzen und Raumkulturgeräten anbieten.

 – LW 9/2021