Es gibt neue Kombinationsmöglichkeiten
Öko-Regelungen und GAP-SP sinnvoll nutzen
Mit der Agrarförderperiode 2023 bis 2027 wurden Öko-Regelungen eingeführt, welche die Landwirtschaft umweltverträglicher machen sollen. Wie sich diese Öko-Regelungen zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des Programms GAP-SP verhalten und welche Kombinationen möglich sind, erklären im folgenden Artikel Philipp Drusenheimer und Christian Cypzirsch vom DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.

Foto: Cypzirsch, DLR
Greening ist in GLÖZ aufgegangen
Das Greening aus der Zeit vor 2023 gibt es in der Form nicht mehr. Die drei maßgeblichen Greeningverpflichtungen wurden ebenfalls in die GLÖZ-Bestimmungen der Konditionalität integriert. Der Erhalt von Dauergrünland entspricht GLÖZ 1, die Fruchtartendiversifizierung ist in GLÖZ 7 mit aufgegangen und die Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen in GLÖZ 8. Die Greeningprämie in Höhe von zirka 85 Euro/ha wurde bereits im letzten Antragsjahr 2023 nicht mehr gewährt, so dass sich das Volumen an Direktzahlungen um knapp 30 Prozent reduziert hat.
Um dies zu kompensieren wurden so genannte Öko-Regelungen (engl. „eco-schemes“) eingeführt. Dabei handelt es sich um bundesweit angebotene freiwillige, einjährige Agrarumweltmaßnahmen die jedoch nicht mit den klassischen mehrjährigen Agrarumweltmaßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen von GAP-SP zu verwechseln sind.
Insgesamt werden sieben verschiedene Öko-Regelungen angeboten, wobei die Öko-Regelungen 1 und 6 nochmals untergliedert sind. Dabei handelt es sich überwiegend um einzelflächenbezogene Maßnahmen, die auf Ebene eines Schlages (oder Unterschlages) umgesetzt werden können. Die Öko-Regelungen 2 „Vielfältige Fruchtfolge“ und 4 „Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung“ werden auf Betriebsebene umgesetzt, die Prämie entsprechend für das gesamte Acker- beziehungsweise Dauergrünland des Unternehmens gewährt.
– LW 15/2024