Anspruch auf Kinderbetreuung für Erwerbstätige in der Landwirtschaft!

Die verordneten Einschränkungen der Hessischen Landesregierung folgen dem Prinzip der Reduzierung und Vermeidung sozialer Kontakte. Aus Gründen des Infektionsschutzes müssen daher auch Betreuungsgruppen möglichst klein gehalten werden. Ab 16.03. dürfen Kinder daher bis vorerst 19.04. nicht mehr im Kindergarten oder von einer Tagesmutter betreut werden. Unter soziales.hessen.de/gesundhe...

werden Berufsgruppen beschrieben, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unverzichtbar sind und für die deshalb Ausnahmen gelten und Anspruch auf die Kinderbetreuung haben. Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn eine Erziehungsberechtigte / ein Erziehungsberechtigter des Kindes oder der/die allein Erziehungsberechtigte in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind.

Im download erhalten Sie ein hessisches Muster-Formular für den Nachweis, dass ein Elternteil in einem sogenannten Schlüsselberuf arbeitet und daher Anspruch auf Notfallbetreuung hat.

Hessischer Bauernverband