Falsche Preisangaben können teuer werden

Preiswahrheit und Preisklarheit beachten

Direktvermarktung hat zwingend immer auch mit der Angabe von Preisen zu tun: in Hofläden, Vinotheken, auf Preislisten und zunehmend auch im Internet. Kein großes Thema, könnte man denken, doch schon manchem ist die falsche Preisauszeichnung teuer zu stehen gekommen. Friedrich Ellerbrock vom Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd erläutert die rechtlichen Hintergründe.

Die Preisangabenverordnung ist häufig Ausgangspunkt für unange­nehme, teure Abmahnungen. Deshalb ist auf die Literpreisangabe in Preislisten zu achten.

Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio

Bekannt sind beispielsweise bei Betrei­bern von Internetshops unangenehme Abmahnungen von Wettbewerbern oder Schutzvereinen, wegen fehlender Literpreisangabe bei Wein oder anderen Spezialitäten, die nicht in Literflaschen angeboten werden.

Unterschiedliche Gesetze setzen den Rahmen

Obwohl in Deutschland grundsätzlich das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit gilt, setzt in der Praxis das Wettbe­werbsrecht enge Grenzen. Zu nennen sind hier das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), die Preisangabenverordnung (PAV) und das Bürger­liche Gesetzbuch (BGB). Bei Verstößen im Tagesgeschäft gegen diese Vorgaben wird es schnell teuer.

Betrachten wir uns die Grundsätze: Bei Preisangaben gegenüber Verbrauchern muss jede Preisangabe „brutto“ erfolgen, also inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt.). Nur zwischen Kaufleuten ist eine Nettopreisangabe „zzgl. USt.“ zulässig. Dies ist häufig in Katalogen zu finden, die auf Gewerbebetriebe ausgerichtet sind. Der Endpreis ist zudem ohne Rabattgewährung anzugeben. Jedoch kann man Rabatte angeben, die ab gewissen Umsätzen ge­währt werden.

Jede in Läden und Verkaufsräumen angebotene Ware muss so mit einem Preis ausgezeichnet sein, dass dieser für den Kunden leicht ersichtlich, sofort richtig zuzuordnen und deutlich lesbar ist. Das gilt auch für Wochenmarktstände und Schaufenster. Pfandgebühren zählen nicht mit zum Endpreis, müssen aber separat ausgewiesen werden.

Bei Preiswerbungen sind die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit zu beachten. Dort gemachte Angaben müssen objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Rabattwerbungen sind seit der Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahr 2001 grundsätzlich zulässig. Bei Werbungen mit Preisrabatten von beispielsweise 30 Prozent muss der Preis aber dann tatsächlich um 30 Prozent reduziert worden sein. Bei vorgetäuschten Rabatten droht ansonsten der Vorwurf der Irreführung. Auch muss auf weitere, eventuell hinzukommende Preisbestandteile hingewiesen werden, zum Beispiel Versand- und Verpackungskosten, beim Paketversand von Weinen. Auch hier läuft man Gefahr, der Irreführung bezichtigt zu werden.

Beim Verkauf von Wein über das Internet ist zudem das gesamte Spektrum des Weinbezeichnungsrechts zu berück­sichtigen. Dies gilt sowohl für die Beschreibung des Weines in der Artikelbe­schreibung wie zum Beispiel auch für die Kennzeichnung von Produkten, die zu­gekauft sind (Weine oder Spezialitä­ten wie Senf, Nudeln, Weinbrand, Likör).

Preiswucher sind in der Land­wirtschaft und im Weinbau kein Thema

Auf die in anderen Branchen teilweise zu findenden Probleme mit Preiswucher (Faustformel: Preis liegt 100 Prozent über normalem Marktdurchschnitt) wird hier nicht eingegangen, sie sind in den bodenständigen Betrieben in Land­wirtschaft und Weinbau kein Thema.

Mitbewerber, die sich unmittelbar durch einen Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt sehen, können auf Basis des UWG selbst aktiv werden. Diese Abmahnungen kommen leider häufiger vor als man denkt, da manch ein Anwalt hier ein lukratives Beschäftigungsfeld für sich entdeckt hat.

Abmahnungen sind im Internetzeitalter ein großes Problem

Bei Abmahnungen werden häufig Unterlassungsansprüche sowie Beseitigungs- oder Widerrufsansprüche geltend gemacht. Aber: Der Mitbewerber muss mit dem „Verletzer“ in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen. Beispielsweise kann ein Winzer einen anderen Winzer wegen seiner falschen Preisanga­ben im Internetshop abmahnen, ein Buchhändler kann jedoch einen Winzer nicht ab­­mah­nen. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind im Internetzeitalter sehr einfach festzustellen. Wenn nun bei einem Betrieb eine Abmahnung oder eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hereinflattert, empfiehlt sich dringend eine zügige Reaktion und die Einholung einer kompetenten Rechtsberatung. Die von den „Abmahnern“ gesetzten Fristen sind oft kurz und müssen dringend beachtet werden. Ein besonderes Problem bei Abmahnungen sind auch die anfallenden Kosten, die auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten schnell im vierstelligen Bereich landen können.

Auf vielen Internetshops von Winzern sind mit wenig Aufwand Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu erkennen, denn es fehlt häufig die Liter­preisangabe. Die Gefahr unangenehmer und teurer Abmahnungen steht somit unmittelbar im Raum. Da sich dieses Problem mit wenig Aufwand lösen lässt, sollte man die gedruckten Preislisten ebenso wie die Internetshops vor diesem Hintergrund kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren. Friedrich Ellerbrock, bwv

Verbot der Irreführung nach § 5 UWG (Auszug)

„ ... Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (...) den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. (...)“