Gesellschaftlicher Druck und Gesetze erschweren die Jagd
Herausforderungen für Jagdgenossenschaften steigen
Die Fachgruppe Jagdgenossenschaften (FGJG) im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd konnte bei ihren Winterveranstaltungen – dazu gehört die Mitgliederversammlung und zahlreiche Seminare – viele Besucher begrüßen. Themen der Veranstaltungen waren Jagdwertminderung durch politische Entscheidungen, Datenschutzgrundverordnung, Entscheidungen in den Jagdgenossenschaften sowie das Schwarzwild in Rheinland-Pfalz. In beiden Veranstaltungen wurde kritisiert, dass viele Gesetze und Regelungen sowie der gesellschaftliche Wandel die Jagd erschweren und den Jagdgenossenschaften große Schwierigkeiten bereiten.

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Mitte Januar fand die Mitgliederversammlung der Fachgruppe Jagdgenossenschaft mit Wahlen zum Vorstand statt. Erfreulicherweise hat sich der gesamte Vorstand entschlossen, sich bei der FGJG eine weitere Amtsperiode zu engagieren. Uwe Bißbort als Vorsitzender und seine Vorstandkollegen wurden in ihren Ämtern einstimmig bestätigt.
In den Tätigkeitsberichten des Geschäftsführers und der Rechtsanwältin der FGJG wurde deutlich, dass 2018 der drohende Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Rheinland-Pfalz im Fokus stand. Darüber hinaus war das jährlich erscheinende „Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen“ für das Jagdjahr 2018/2019 ein Schwerpunkt in der Arbeit. Weiterhin setzte sich die FGJG dafür ein, dass eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss von Saatkrähen erteilt wird – leider ohne Erfolg. Umweltministerin Höfken lehnte die Forderung mit Hinweis auf die Vogelschutzrichtlinie und den aus ihrer Sicht immer noch nicht ausreichenden Bestand der Saatkrähen ab. Bei den rechtlichen Themen stand im vergangenen Jahr die Datenschutzgrundverordnung an erster Stelle. Aber auch Streitigkeiten rücken immer stärker in das Tätigkeitsfeld der Jagdgenossenschaften und wurden daher auch im Seminar 2019 ausführlich behandelt.
Jagd war einst ein wichtiger Faktor für die bürgerliche Freiheit
Als Gastredner bei der Mitgliederversammlung war Heiko Hornung, Chefredakteur von der Jagdzeitung „Wild und Hund“ geladen. Er referierte zum Thema „Jagdwertminderung durch politische Entscheidungen“. Er begann seinen Vortrag mit der Aussage, dass das Jagdrecht durch nicht sichtbare Eingriffe gefährdet wird. Gemäß § 3 BJagdG stehe das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Das Jagdrecht ist kein selbstständiges Recht, sondern an den Bestand des Eigentums gebunden. Somit ist das Jagdrecht auch durch Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Die Jagd war früher ein starker Indikator für die bürgerliche Freiheit.
Anhand des drohenden Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest sei leicht zu erkennen, dass durch politische Entscheidungen massiv in das Jagdrecht eingegriffen werden kann. Vor diesem Hintergrund sollten die Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit den Jagdgenossen gegen ungerechtfertigte Eingriffe in das Jagdrecht kämpfen. Erschwert werde dieser Kampf durch die Föderalismusreform, der das Jagdrecht zum Opfer gefallen ist. Der Bund regelt nur noch die Vergabe des Jagdscheins, ansonsten ist das Jagdrecht den Länderparlamenten überlassen.
Je nach Regierungsbeteiligung werde in den Bundesländern erheblicher Druck auf die Jagd ausgeübt. Beispiele hierfür sind die restriktive Gestaltung der Liste bejagbarer Tiere und die Jagdzeiten. Somit wird das Jagdrecht nach Tierart beschnitten und die Intensität der Jagd vorgeschrieben. Bei den gesetzlichen Änderungen zum Jagdrecht wird für bestimmte Tierarten zuerst ein Monitoring verlangt, bevor straffrei gejagt werden darf. Durch die Naturschutzgesetzgebung wird die Jagd zusätzlich in ihrer Art und in den Flächen beschränkt. So sind die Grundstückseigentümer abhängig von politischen Entscheidungen. Auch die Jagdmethoden werden eingeschränkt, so ist beispielsweise die Fallenjagd teilweise verboten. Ferner stellen die aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage enger gefassten Waffengesetze eine Einschränkung der Jagd dar. Zusätzlich hat die Jagd in der Gesellschaft an Ansehen verloren.
Jagdrecht wird mehr und mehr eingeschränkt
Das Eigentumsrecht und die Jagd werden also durch den politischen und gesellschaftlichen Wandel aus Gründen des Natur- und Tierschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Terrorgefahr sowie des Tierseuchenausbruchs immer stärker beschnitten. Die Jagd hat nicht mehr den Stellenwert wie früher. Die Jagd wird aus den verschiedensten Gründen angegriffen und das Jagdrecht eingeschränkt. Dadurch hat die Jagd nicht nur ideell wesentlich an Wert verloren. Daher müsse für die Jagd und das Jagdrecht gekämpft werden, so Hornung abschließend. Dazu sind auch die Jagdgenossen aufgefordert.
Ende Februar fand das Jagdseminar statt. Auf die Agenda der Jagdgenossenschaften rücken immer stärker Streitigkeiten mit Jagdpächtern, aber auch mit eigenen Mitgliedern. Dabei müssen sie den Wert ihrer Jagdreviere und die Sicherung der Haftung für den Wildschaden im Auge behalten. Die Jagdgenossen widersprechen oft den in der Genossenschaftsversammlung getroffenen Beschlüssen zur Verwendung des Reinertrags. Der Reinertrag ist die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Jagdgenossenschaft. In den Genossenschaftsversammlungen wird oftmals entschieden, dass der Reinertrag dem Straßen- und Wegebau zur Verfügung gestellt wird. Jagdgenossen, die diesem Beschluss nicht zugestimmt haben, können die Auszahlung ihres Anteils innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Genossenschaftsbeschlusses beantragen. Der Beschluss zur Verwendung des Reinertrags kann auch für mehrere Jahre oder dauerhaft gefasst werden. Eine Veröffentlichung würde in den nachfolgenden Jahren nicht stattfinden. In diesem Fall sind die Jagdgenossen an ihre Zustimmung nur in dem Jahr der Beschlussfassung gebunden.

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Mit den Jagdpächtern hingegen wird gestritten, ob ein Jagdpachtvertrag nichtig ist oder wie dieser vorzeitig gekündigt werden kann. Die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages kann gegeben sein, weil der unterschriebene Jagdpachtvertrag dem Jagdpächter nicht zugestellt wurde (OLG Naumburg vom 27.09.2011). Gründe zur außerordentlichen Kündigung können vonseiten der Jagdgenossenschaft sein, wenn der Jagdpächter mit mehr als 25 Prozent in Verzug ist. Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine fristlose Kündigung möglich ist, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug ist. Da die Jagdpacht jährlich gezahlt wird, wäre wegen Verzugs der Vertrag erst im dritten Jahr kündbar. Im Musterjagdpachtvertrag der FGJG ist eine Frist von drei Monaten vorgesehen. Kündbar ist der Jagdpachtvertrag auch, wenn keine ordnungsgemäße Bejagung aufgrund von Zerwürfnissen der Mitpächter mehr stattfindet, was gegebenenfalls vor Gericht zu beweisen ist.
Jagdwertminderung tritt in den Revieren meistens durch Baumaßnahmen ein. Wird eine Windkraftanlage im Revier errichtet, so kann eine Minderung nur während der Bauphase der Anlage geltend gemacht werden. Unabhängig von der Baumaßnahme muss die Jagdgenossenschaft beweisen, dass die Jagd tatsächlich beeinträchtigt worden ist.
WildschadensÂregelung unbedingt vereinbaren
Beim Abschluss des Jagdpachtvertrages ist zu bedenken, dass eine Wildschadensregelung vereinbart wird. Wird die Haftung nicht auf den Jagdpächter übertragen, muss die Jagdgenossenschaft haften. Dies gilt selbst dann, wenn die Haftung des Jagdpächters entweder der Höhe oder der Art nach begrenzt wird. Die Jagdgenossenschaft muss den gesetzlich vorgeschriebenen Wildschadensersatz übernehmen, der die vertraglich vereinbarte Haftung des Jagdausübungsberechtigten übersteigt.
Am 25. Mai 2018 ist die Datenschutzverordnung (DSVGO) in Kraft getreten. Rechtsanwalt Christoph Anheuser, Justitiar des BWV, erläuterte den Seminarteilnehmer die Pflichten für die Jagdgenossenschaften, die aus der neuen Verordnung resultieren. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen, der dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit zu melden ist. Mitglieder des Jagdvorstandes können dieses Amt nicht begleiten. Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht müssen ein Verarbeitungsverzeichnis und eine Checkliste über die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) angefertigt werden. Darüber hinaus sind Verschwiegenheitsverpflichtungen der Mitarbeiter und Einwilligungen der Personen, deren Daten gespeichert werden, einzuholen. Werden die Daten auf Grund der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung eines Vertrags gespeichert, so kann aber von einer Einwilligung abgesehen werden. Entsprechende Formulare stehen auf der Internetseite des BWVs für seine Mitglieder zum Download bereit.
Einen weiteren Vortrag hielt Thomas Bublitz von der Oberen Jagdbehörde Rheinland-Pfalz zur Bejagung von Schwarzwild. Die Jagdstrecke 2018/ 2019 in Rheinland-Pfalz war mit 88 650 Stück so hoch wie noch nie. Ausgehend von der langjährigen Statistik zur Streckenentwicklung wird befürchtet, dass es im Jagdjahr 2019/2020 zu einem Einbruch der Jagdstrecke kommen könnte. Im Hinblick auf die Schwarzwildbestände ist es problematisch, dass seit Jahren flächendeckend und ganzjährig gekirrt wird, obwohl dies in Rheinland-Pfalz verboten ist. Wenn gekirrt wird, darf dies ausschließlich der Anlockung und Erlegung des Wildes dienen. Die Kirrstelle muss von der unteren Jagdbehörde genehmigt werden und im Wald oder waldähnlichen Strukturen liegen und es darf nicht mehr als ein Liter Kirrmittel (Getreide und Mais) ausgebracht werden.
Bezüglich der ASP informierte Bublitz die Anwesenden umfassend. Er stellte unter anderem klar, dass es in Rheinland-Pfalz keine Prämie für den Abschuss von Frischlingen geben wird. Die Erfahrungen aus der klassischen Schweinepest zeigten, dass in dieser Altersklasse keine wesentliche Erhöhung des Abschusses festzustellen war.
Frauke Mundanjohl – LW 15/2019