Grüngut und Holzhäcksel sind ideal zur Bodenabdeckung
Nutzen und neue rechtliche Regelung
Grüngut und vor allem unverrottetes, grobes Holzhäcksel sind ideal als Abdeckungsmaterial von Rebgassen zur Erosionsminderung und Verbesserung des Wasserhaushaltes geeignet. Solche Materialien bieten einen Verdunstungsschutz und eine deutlich verbesserte Infiltration von Niederschlagswasser in Hang- und Steillagen. Grob geschreddertes Grüngut/Holzhäcksel ist extrem Erosion mindernd und in noch im Direktzug bewirtschafteten Steillagen weniger störanfällig als eine Dauerbegrünung, bei der es durch den Schlupf der Schlepperreifen verstärkt zu Spurrillen kommt, welche sich durch ablaufendes Niederschlagswasser tief ausspülen können.
Die verbesserte Infiltration von NiederÂschlägen und die Tatsache, dass Abdeckungsmaterial im Gegensatz zu einer Begrünung selbst kein Wasser verbraucht, sorgen besonders auf trockenstressgefährdeten Hang- und Steillagen zu einer deutlich verbesserten Wasserversorgung der Reben und können oftmals eine Tropfbewässerungsanlage ersetzen. Eine Bodenabdeckung auf Trockenstandorten ist so in der Lage die Wuchskraft der Reben deutlich zu steigern, führt zu einer höheren und gesicherten Ertragsleistung, einer späteren Seneszenz (Laubvergilbung) und einer Mostgewichtssteigerung in Trockenjahren bis zu etwa 10 °Oe.Grobes, nährstoffarmes, verholztes Material am besten geeignet
Um die erhöhte Wuchskraft und den Ertrag steigernden Effekt mit allen möglichen negativen Folgen (Fäulnis, mangelnde physiologische Reife) zu zügeln und die Abdeckung bei begrenzter Auflagemenge möglichst lange zu erhalten, muss deren Abbau und die Nährstofffreisetzung gering gehalten werden. Aus diesem Grund ist möglichst grobes, nährstoffarmes, verholztes Material am besten geeignet.
Bei zu feinem Material erfolgt ein beschleunigter Abbau (die begrenzte Aufbringungsmenge hält den Zeitraum bis zur nächst möglichen Aufbringung nicht durch) und eine erhöhte Nährstofffreisetzung, mit der Folge von übermäßigem Wuchs und erhöhten Fäulnisrisiko.
Novellierte Bioabfallverordnung, verschärfte Anforderungen
Die novellierte Bioabfallverordnung hat verschärfte Anforderungen an die Behandlungs-, Untersuchungs- und Meldepflichten: Die Aufbringung von Bioabfällen, zu welchen auch Grüngut und Holzhäcksel zählen, wird durch mehrere Verordnungen geregelt. Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung dieser Stoffe zum Zwecke der Düngung sowie deren Behandlung und Untersuchung. Die Düngemittelverordnung (DüMV) regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Letztendlich unterliegt Grüngut/Holzhäcksel noch der Düngeverordnung (DüV), welche die gute fachliche Praxis bei der AnwenÂdung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen regelt.Mit der 2012 novellierten BioAbfV haben sich die Vorschriften zur Verwertung von Grüngut und Holzhäcksel grundlegend geändert. Demnach darf dieses vorteilhafte Material, welches häufig von kommunalen Schredderplätzen in regionaler Nähe kostenlos/kostengünstig bezogen wurde, so nicht mehr eingesetzt werden.
Pfalz
Weinmarkt 29. April
Pfalz
Weinmarkt 29. April
Der Fassweinmarkt in der Pfalz zeigt sich in einer soliden Verfassung mit stabilen Preisen. Nach den bisher guten Umsätzen lichten sich die Bestände in den Winzerkellern immer mehr. Weißwein erfreut sich weiterhin guter Nachfrage. Gesucht sind nach wie vor Müller-Thurgau und Burgundersorten. Erfreulich sind auch die Entwicklungen beim Dornfelder und beim Rosé.
Notierungen (Euro/hl ohne MwSt.): 12er Grundwein 60, Landwein 80 bis 85; 12er QbA: diverse 90 bis 95, Müller-Thurgau und Silvaner 100, Chardonnay 115, Weißburgunder 115, GrauÂburgunÂÂder 135, Kerner 100, Riesling 100. 12er Spätlese 105; 12er Auslese ab 120. 12er Weißherbst QbA: Rosé 55, 12er Portugieser 55 bis 60, Spätburgunder 100 bis 110. RotÂÂÂwein: 12er Grundwein rot/rosé 50; 12er QbA: diverse Sorten bis 60, Dornfelder 75, Spätburgunder 100 bis 110.Stefan Hilz,
LWK Weinbauamt Neustadt/W.War Grüngut/Holzhäcksel bisher von Behandlungs- und Untersuchungspflichten ausgenommen, ist nun eine hygienisierende Behandlung (Kompostierung) wie für viele andere Bioabfälle vorgeschrieben. Eine solche Behandlung können die Kommunen nicht leisten. Hierzu sind nur Kompostwerke in der Lage. Weiterhin sind entsprechend der BioAbfV holzige Materialien im Rahmen der Kompostierung so zu zerkleinern oder abzusieben, dass keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass grobe, holzige MateÂrialien keine düngende Wirkung haben und grundsätzlich der thermischen Verwertung zugeführt werden sollen. Entsprechend der Düngemittelverordnung (DüMV) müssen zur Düngung bestimmte Bioabfälle so zerkleinert werden, dass mindestens 90 Prozent der Stücke durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 20 mm gehen, also maximal zehn Prozent größer als 20 mm sein dürfen. Ausgenommen hiervon sind Bodenhilfsstoffe, deren spezielÂler Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert.
Neu ist, laut BioAbfV, auch eine Bodenuntersuchungspflicht auf Schwermetalle und den pH-Wert bei der erstmaÂligen Aufbringung auf einer landÂwirtschaftlichen Fläche, es sei denn, das Material stammt von Anlagen, welche Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft Kompost) und nach § 11 Abs. 3 BioAbfV von bestimmten Nachweispflichten befreit sind.
Mit der novellierten BioAbfV ist eine detaillierte Meldung (Lieferscheinverfahren) jeder Aufbringung den zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (in Rheinland-Pfalz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord / Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) zu übersenden. Ausnahmen sind für Material, das von Anlagen stammt, welche Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung sind, möglich. Die Angaben sind dann vom Bewirtschafter nur zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Aufbringungsmenge begrenzt auf maximal 30 t/ha
Rheinhessen
Weinmarkt 29. April
An der Situation auf dem FassweinÂmarkt sind vorerst keine großen Veränderungen zu erwarten. WeißÂwein bleibt weiterhin begehrt, wobei Riesling keine höheren Verkaufserlöse erbringt als Müller-Thurgau oder Silvaner. Vor allem von selbstvermarktenden Betrieben wird verstärkt GrauÂburgunder gesucht und so der Preis auf hohem Niveau stabil gehalten. Der Lebensmitteleinzelhandel verlangt derzeit mehr Weißwein als Rotwein und die Kellereien können nur die Weinsorten vermarkten, welche der Markt benötigt. Der Gastgeber will seinem Gast immer einen besonderen Wein anbieten und das ist meist eine Sorte mit begrenzt vorhandenen Vorräten - leider kein Dornfelder und Portugieser.
Notierungen (Euro/hl ohne MwSt.): 12er Grundwein (200 hl/ha) 60; Landwein (150 hl/ha): diverse und Riesling 80 bis 85; 12er QbA (105 hl/ha): diverse 95, Standardsorten 100, Riesling 100, Grauburgunder 135, Weißburgunder 115; 12er SpätÂlese 105 bis 110; 12er Auslese 120, Beerenauslese 200. 12er GrundÂÂwein rot/rosé 50; 12er WeißÂherbst QbA: Portugieser 55, SpätburÂgunder 100. 12er Rotwein QbA: Dornfelder 75, SpätburÂgunder 110 und diverse Rotweine 50 bis 60.
Klaus Weinbach, DLR OppenheimDie Aufbringungsmenge ist entsprechend der BioAbfV auf maximal 30 t Trockensubstanz pro ha für einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt. Entsprechend der DüV richtet sich die maximale Aufbringungsmenge nach der mit dem Material verabreichten Nährstofffracht, vor allem nach dem NGehalt des Materials. Diesbezüglich darf mit einer Gabe maximal der DreijahresÂbedarf an pflanzenverfügbarem Stickstoff pro Hektar für einen Zeitraum von drei Jahren ausgebracht werden. Dabei wird ein N-Ausnutzungsgrad von 50 Prozent angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass nur die Hälfte des enthaltenen Gesamtstickstoffs in diesem Zeitraum pflanzenverfügbar wird.
Die BioAbfV sieht nur unter bestimmten Vorraussetzungen in Einzelfällen Ausnahmen von diesen neuen Regelungen vor. So kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der StrukÂtur- und Genehmigungsdirektion Nord/Süd sowie Aufsichts- und DienstÂleistungsdirektion) eine Freistellung von Behandlungs- und Untersuchungspflichten erteilen.
Umsetzung der Rechtslage in Rheinland-Pfalz
Entsprechend der BioAfV behandeltes Grüngut/Holzhäcksel ist als Abdeckungsmaterial im Weinbau zum Zwecke des Erosionsschutzes und der Wasserhaushaltsverbesserung nur noch wenig geeignet. Das kompostierte und zerkleinerte Material wird zu schnell abgebaut, liefert eine zu hohe Nährstofffracht und ist weniger Erosion mindernd. Zudem ist dieses Material kostenintensiver und nicht mehr lokal auf kurzen Wegen zu beziehen.
Nicht zuletzt aufgrund langjähriger Versuchsergebnisse, welche die hervorragende Eignung von grobem, unbehandeltem Holzhäcksel zum Zwecke der Erosionsminderung und Wasserhaushaltsverbesserung im Weinbau bestätigen, wurde in Rheinland-Pfalz eine (nicht auf einzelnen Ausnahmegenehmigungen basierende) Umsetzung der beschriebenen rechtlichen Regelung ermöglicht, welche unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Aufbringung von grobem unbehandeltem Grüngut/Holzhäcksel gewährleistet. Demnach ist unbehandeltes, grobes Grüngut/Holzhäcksel, welches aus stückigem Material > 40 mm besteht, als Bodenabdeckung zum Zwecke des Erosionsschutzes (in Hanglagen) und / oder zur Wasserhaushaltsbegünstigung (auch in Flachlagen) geeignet.
Holzteile über 40 mm haben kurzfristig keine Düngewirkung
Abgesehen von der langfristig wirksamen Humusbildung ist davon auszugehen, dass die Holzteile über 40 mm keine Düngewirkung (kurz und mittelfristig) haben. Damit nicht von einer Düngewirkung ausgegangen werden kann, muss das Material also möglichst vollständig aus Stücken > 40 mm bestehen.
Es ist aus verschiedenen Gründen sicherlich unvermeidbar, dass hierbei auch kleinere Bruchstücke und Stäube enthalten sind. Optisch muss aber klar erkennbar sein, dass es sich bei dem aufgebrachten Material eindeutig um die Stückgrößen > 40 mm handelt. Die Anwendung eines solchen Materials mit der Zweckbestimmung Erosionsschutz und/oder Wasserhaushaltsverbesserung stellt dann keine Düngung dar.
Die BioAbfV regelt aber nur die Verwendung von Bioabfällen, welche zur Düngung bestimmt sind. Somit unterliegt organisches Material dieser Funktion und Beschaffenheit nicht der BioAbfV. Es entfallen deshalb alle darin enthaltene Regelungen (Behandlungs- und Untersuchungspflichten, Melde- und Dokumentationspflichten, maximale Aufbringungsmengen).
Das grobe, unbehandelte Grüngut/ Holzhäcksel wird vielmehr als Bodenhilfsstoff (Erosionsschutz, Wasserhaushaltsverbesserung) definiert und in dieser Funktion und Beschaffenheit nach den Vorgaben der DüMV bei der Abgabe des Materials gekennzeichnet. Als Bodenhilfsstoff unterliegt das Material bei der Anwendung auf weinbaulich genutzten Flächen im Prinzip der DüV. Demnach sind die mit dem Grüngut/Holzhäcksel aufgebrachten Nährstoffmengen (Prüfzeugnis, Richtwerte) nach den Vorgaben der DüV zu berücksichtigen. Eine sachgerechte Auflagestärke der Bodenabdeckung wird aber aufgrund der vergleichsweise geringen N-Gehalte von grobem, unbehandelten Holzhäcksel (normalerweise weit unter 1 Preozent in der Trockenmasse) in der Regel nach der DüV nicht eingeschränkt.
Dr. Bernd Prior, DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück – LW 18/2013