Herbstgülle im Folgejahr als Frühjahrsdüngung anrechnen

Herbstanwendung von Gülle auf Grünland nach Dünge-Verordnung

Seit dem 2. Juni 2017 ist die neue Dünge-Verordnung in Kraft. Ein zwischen den Bundesländern abgestimmter Leitfaden für die Umsetzung der Verordnung in der Beratung befindet sich in Vorbereitung. Der folgende vorläufige Hinweis für den Herbst 2017 soll den zahlreichen Fragen aus der Praxis Rechnung tragen.

Eine Gülle-Gabe auf Grünland sollte im Herbst möglichst vermieden werden.

Foto: agrar-press

Nach den Vorgaben der Düngeverordnung ist die Anwendung von Düngemitteln – und damit auch Gülle - immer unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind dabei so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeit- und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

Gülle ist im Herbst auswaschungsgefährdet

Verschiedene Untersuchungsergebnisse zur Anwendung von Gülle auf Grünland im Herbst zeigen das Risiko unvollständiger Umwandlung des damit ausgebrachten Stickstoffs in Ertrag. Dadurch können N-Salden anwachsen und bei ungünstiger Witterung die Nitrat-Konzentration im Boden erhöhen. Dadurch steigt das Stickstoff-Auswaschungspotenzial deutlich an. Um dieses Risiko zu minimieren, gilt:

Die Gülle-Ausbringung im Herbst auf Grünland sollte aus vorgenannten Gründen nach Möglichkeit vermieden werden. Wenn dennoch angezeigt,

  • sollte sie möglichst kurz vor dem Beginn der Kernsperrfrist erfolgen,
  • darf sie Gaben von 10, maximal 15 m³/ha nicht überschreiten,
  • sollte sie nur auf geschlossenen, leistungsfähigen Narben erfolgen,
  • muss sie als Frühjahrsdüngung im nächsten Jahr angerechnet werden,
  • darf sie nicht auf flachgründigen karstigen, sandigen Standorten er­folgen und nicht in Flussauen, die
  • im Winter regelmäßig überflutet werden,
  • darf sie nicht auf Beständen mit über 30 Prozent Leguminosen-Anteil vorgenommen werden.

Ein LLH-Leitfaden zur Umsetzung der neuen Verordnung ist in Vorbereitung.

Dr. Jörg Hüther, HMUKLV, Dr. Richard Neff, LLH – LW 38/2017