Bankbelege aufheben - als Nachweis wichtig
Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre.
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Eine Ausnahme gilt allerdings für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem GrundÂstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 1. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege – wie zum Beispiel Kontoauszüge – zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. bdb