Bankbelege aufheben - als Nachweis wichtig

Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre.

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Kontoauszüge sollten nicht zu früh entsorgt werden. Zwar sind Privatpersonen gesetzlich grundsätzlich nicht verpflichtet, Bankbelege wie Kontoauszüge aufzuheben. Sie sollten es jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Com­puterkauf.
Eine Ausnahme gilt allerdings für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grund­stück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen seit dem 1. August 2004 gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege – wie zum Beispiel Kontoauszüge – zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.     bdb