Erben und Vererben
Landwirtschaft und Vermögen im Erbgang nach der Erbschaftsteuerreform
Wenn Höfe, Flächen, Gebäude und weiteres Vermögen von der älteren zur jüngeren GeÂneration wechselt, ist ein besonders sensibles Thema in den Familien angesprochen. Seit dem 1. Januar 2009 ist ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Mit der Erbschaftsteuerreform ist aber auch ab 2009 die weitestgehend erbschaftsteuerfreie Ãœbergabe land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in die nächste Generation möglich. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zum Jahreswechsel gibt der Fachanwalt für Erbrecht Dr. Helmut Trautmann, Reichelsheim/Odw., im folgenden Beitrag Hinweise auf die rechtlichen Möglichkeiten zum Vererben und zur Vermögensübergabe.
Bei Schenkungen kann ein höherer Steuerfreibetrag erreicht werden: Häufig wird bei fortschreitendem Lebensalter der Eigentümer die Ãœbertragung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten bereits zu LebÂzeiten vorgenommen. Diese Maßnahmen sollten bei Vorhandensein mehrerer Kinder im Rahmen eines Gesamtplanes erfolgen, unter anderem mit dem Ziel, die Kinder möglichst gerecht zu behandeln.In steuerlicher Hinsicht gelten sowohl für Schenkungen und ErbschafÂten die gleichen Steuerklassen und Freibeträge. Der Vorteil frühzeitiger Schenkungen liegt jedoch darin, dass nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Schenkung wieder der volle geÂsetzliche Freibetrag zur Verfügung steht, also mehrmals ausgenutzt werden kann.
Gesetzliche Erbfolge
In einem Erbfall, in dem der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese beruht auf dem Grundsatz, dass sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weiter vererben soll. Erben der ersten Ordnung sind der Ehegatte und Kinder des Erblassers. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft. Sind Erben der ersten Ordnung vorÂhanÂden, kommen die Eltern oder GeÂschwisÂter des Erblassers – die Erben der zweiten Ordnung – nicht zum ZuÂge.
Das gesetzliche Erbrecht der Kinder
Kinder erben kraft Gesetzes neben dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Diese Hälfte wird zu gleichen Bruchteilen unter den vorhandenen Kindern aufgeteilt. Ist ein Kind bereits verstorben, erbt ersatzweise dessen Abkömmling den Bruchteil. Dies gilt auch für adoptierte Kinder des Erblassers, die den leiblichen Kindern gleichgestellt sind. Das adoptierte Kind erbt somit neben den leiblichen Kindern zu gleichen Teilen. Dies gilt für Erbfälle nach dem am 1.1.1977 in Kraft getretenen Adoptionsgesetz. In Fällen der sogenannten Altadoptionen ist zu unterscheiden, ob das betreffende Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig oder bereits volljährig war. Nicht eheliche Kinder sind in der Erbfolge nach beiden Eltern deren ehelichen Kindern voll gleichgestellt. Allerdings muss die Verwandtschaft mit dem Vater förmlich festgestellt worden sein. Stiefkinder haben nach dem Gesetz kein Erbrecht nach den Stiefeltern.
Erbfolge kann man selbst bestimmen
Ein Erblasser ist nicht geÂzwunÂgen, die Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge für seinen Nachlass zu akzeptieren. Er kann diese nach eigenen Vorstellungen abändern und über die Verteilung oder Verwaltung seines Vermögens nach dem Erbfall eigenverantwortlich bestimmen. Dies ist möglich durch eine Verfügung von Todes wegen, also entweder durch die Errichtung eines Testamentes oder durch den Abschluss eines Erbvertrages. Weitergehende Möglichkeiten gibt es nicht.
Verfügungen von Todes wegen
Grundvoraussetzung einer jeden Verfügung von Todes wegen ist die TestierÂfähigkeit des Erblassers. Sie entspricht den Grundsätzen der Geschäftsfähigkeit mit der Ausnahme, dass ein Jugendlicher bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein notarielles Testament errichten kann.
Testament und Erbverträge
Testamente sind als Einzeltestamente oder gemeinschaftliche Testamente möglich. Der Erblasser kann sein Testament nur persönlich errichten, sich also nicht vertreten lassen. Gemeinschaftliche Testamente sind Verfügungen von Ehegatten in einer UrkunÂde; sie dürfen auch von LebenÂspartnern errichtet werden. Testamente können sowohl privatschriftlich, also handschriftlich, durch den Erblasser von Anfang bis Ende, mit Ort, Datum und Unterschrift, als auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Erbverträge können durch mehrere Beteiligte, die nicht miteinander verwandt oder Lebenspartner sein müssen, errichtet werden. Für sie ist ausnahmslos die Form der notariellen Beurkundung vorgeschrieben.
Was geschieht nach dem Erbfall?
Nach Eintritt des Erbfalles werden etwa vorhandene Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht eröffnet und den Beteiligten zugestellt. Ergibt sich aus einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag eindeutig, wer Erbe geworden ist, bedarf es keines Erbscheines. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erteilt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben oder eines Miterben den Erbschein als Nachweis des Erbrechts. Im ErbscheinsÂverfahren wird auch durch das Gericht geklärt, ob es sich zum Beispiel bei der Benennung mehrerer Personen, denen in einem Testament verschiedene Vermögensgegenstände zugesprochen wurÂden, um Erbeinsetzungen oder um Vermächtnisse handelt. Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe und an einer Erbengemeinschaft nicht beteiligt.
Erbengemeinschaft und ihre Bedeutung
Erbengemeinschaften entstehen kraft Gesetzes oder durch Berufung mehrerer Erben in einer letztwilligen Verfügung. Es bedarf nicht der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den Erben. Jeder Erbe kann nach KenntÂnis vom Anfall die Erbschaft diese binnen einer Frist von sechs Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.
Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach der Befriedigung etwaiger Nachlassgläubiger und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden.
Die Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsrechte haben die Abkömmlinge des Erblassers, seine Ehefrau und – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – seine Eltern. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch das adoptierte Kind und das nicht eheliche Kind sowie Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft.
Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde oder weniger zugesprochen erhält, als ihr Pflichtteil gewesen wäre.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den/die Erben. Seine Höhe ist zum einen von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten abhängig und zum anderen vom Nettonachlasswert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der Erbquote, bezogen auf den konkreten Nachlasswert. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt dem Pflichteilsberechtigten Anspruch auf die Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote aus dem Wert von Schenkungen, welche der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls gemacht hat. Der Pflichtteil muss von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, verjährt er binnen drei Jahren ab Kenntnis.
Vererben des Betriebs
RA Karl-Heinz Armbrust,
LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbh
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