Den Landwirt erwarten neue Prüfkriterien
Cross-Compliance-Kontrollen zur Nitrat- und Grundwasserrichtlinie
Im Rahmen der Cross-Compliance-Kontrollen (CC, Verknüpfung der Direktzahlungen an die Einhaltung der EU-Vorschriften) werden auch in diesem Jahr 1 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe Hessens auf Einhaltung der EU-Nitratrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie kontrolliert.
Dies erfolgt wie gewohnt durch Prüfteams der Kreisausschüsse, denen regelmäßig Vertreter der Landwirtschafts-, der Wasser- und NaturÂschutzÂbehörde angehören. Neben den erwähnten Bereichen Grundwasser und Nitrat werden die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und weitere Grundanforderungen an die Betriebsführung kontrolliert. Zur Prüfung werden Antragsteller auf Direktzahlungen (Betriebsprämie) und auch Empfänger von Ausgleichszulage („Bergbauernprogramm“) sowie Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen (HIAP) ausgewählt.Natürlich ist besonders in Zeiten so niedriger Produktpreise niemand über Kontrollen erfreut, aber es sind bei Prüfungen zur Grundwasser- und Nitratrichtlinie keine größeren Probleme zu erwarten, wenn sich die Betriebe vorbereitet haben. Allerdings beginnen die Kontrollen dieses Jahr schon ab Mai/Juni und nicht erst im Herbst, um Kritik von Seiten der EU vorzubeugen.
Ein solcher Prüfbesuch dauert selbst in Vieh haltenden Betrieben selten über zwei Stunden. Insbesondere in Betrieben, die das Beratungsangebot wahrnehmen (Abonnenten der Beratungsfaxe des LLH, des Warndienstes und Leser der landwirtschaftlichen Wochenzeitschriften) und in denen die notwendigen Unterlagen vollständig und griffbereit aufbewahrt werden, verlaufen die Kontrolle fast immer völlig unproblematisch.
Sechs Monate Lagerkapazität für Gülle und Jauche
Die Nitratrichtlinie wird bei uns durch die Düngeverordnung umgesetzt, hinsichtlich der Lagerung von wassergefährdenden Wirtschaftsgütern (Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist) gilt in Hessen die Anlagen-Verordnung, die die Anforderungen zur Lagerung und zum Abfüllen dieser Güter regelt. Diese Verordnung schreibt nun seit Jahresbeginn eine Gülle- und Jauchelagerkapazität von sechs Monaten vor, über die ein Betrieb, entweder auf der eigenen Hofstelle oder – nachweisbar – bei jemand anderem, verfügen muss,.
Die Einhaltung der EU-Nitratrichtlinie wird durch die Kreisausschüsse als Fachbehörde gemäß Düngeverordnung überwacht. Die Unteren Wasserbehörden, die im CC-System die Einhaltung der Grundwasserrichtlinie prüfen, sind für die fachrechtliche Umsetzung der Anlagenverordnung zuständig, die aber bei CC Bestandteil der Kontrolle zur Nitratrichtlinie ist.
Bei der Grundwasserrichtlinie wird nachgeschaut, ob Lagerbehälter für Pflanzenschutzmittel, Mineralöle und Treibstoffe dicht sind, dass also nichts ausläuft. Für die Bewertung und Sanktionierung eventueller „Undichtigkeiten“ ist auch maßgeblich, ob das Grundwasser gefährdet werden kann und ob der Betrieb in einem Wasserschutzgebiet liegt. Erfahrungsgemäß gibt es dabei nur ganz selten Probleme, jedoch kommt es öfters mit der Einhaltung der fachrechtlichen Bestimmungen zu Schwierigkeiten, wenn nämlich Lagervorrichtungen oder Hoftankstellen nicht korrekt ausgeführt sind. Da können zum Beispiel Auffangwannen zu klein oder Tankschläuche zu lang sein, Auffangbereiche nicht eingefasst oder ein Anfahrschutz am Tank fehlen. Auch Pflanzenschutzmittel müssen sicher aufbewahrt werden. In kritischen Fällen wird den Betrieben in der Regel eine Frist eingeräumt, innerhalb der die Mängel abgestellt werden müssen. Dies hat jedoch nichts mit CC zu tun und keine Kürzung der Direktzahlungen zur Folge; die Betriebe müssen aber bauliche oder technische Veränderungen vornehmen, um drohende Gefahren abzuwenden.
Festgestellte Verstöße gegen die eigentlichen CC-Bestimmungen führen zu Sanktionen, also Kürzungen der Direktzahlungen und Beihilfen, und können darüber hinaus auch fachrechtlich geahndet werden. Die beteiligten Behörden können selbst wieder von der EU geprüft werden, deren Vertreter dann bis in den landwirtschaftlichen Betrieb gehen, um bei nicht korrekt durchgeführten Kontrollen finanzielle Rückforderungen an die Länder zu stellen. Damit bleibt den Prüfbehörden kaum ein Ermessensspielraum, denn kein Prüfer wird das Risiko auf sich nehmen wollen, hieran eine Schuld zugewiesen zu bekommen.
Nährstoffvergleiche müssen richtig und vollständig sein
Gemäß EU-Nitratrichtlinie wird überprüft, ob eine Ermittlung des N-Bedarfs im Ackerbau erfolgt ist. Am einfachsten wird dies mittels der repräsentativen Nmin-Werte des LLH nachgewiesen, die im Frühjahr im LW Hessenbauer stehen und im Internet regionsÂbezogen verfügbar sind. Von den eingesetzten Wirtschaftsdüngern müssen die Nährstoffgehalte bekannt sein, bei Gülle auch die Ammonium-N-Gehalte, wobei differenzierte Tabellenwerte genügen. Betriebe, die am HIAP teilnehmen oder die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten erhalten, werden auch hinsichtlich Phosphat auf die Aufzeichnungen geprüft, insbesondere auf notwendige P-BodenuntersuchunÂgen. Diese dürfen nicht älter als sechs Jahre sein, wenn Flächen ab 1 ha mit mehr als 30 kg P/ha im Jahr gedüngt werden.
Auch ein korrekter Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung ist Bestandteil der Vor-Ort-Kontrollen. Ist ein Betrieb aufgrund seiner Größe oder Düngungsintensität dazu nicht verpflichtet, entfallen auch die übrigen Aufzeichnungspflichten.
Neu ist ab diesem Jahr, dass Nährstoffvergleiche nicht nur vorliegen, sondern auch „augenscheinlich“ richtig und vollständig sein müssen.
Betriebe, die Klärschlamm aufnehmen, müssen die mit den Klärschlämmen bezogenen Nährstoffmengen genau berechnen oder sich diese Angaben von ihren Lieferanten zusammenstellen lassen. Wenn im Falle einer CC-Kontrolle gemäß EU-Klärschlammrichtlinie die Klärschlamm-Nährstoffmengen im Nährstoffvergleich nicht mit den Angaben der Behörde übereinstimmen, kann dies zu Sanktionen führen.
Neben den schriftlichen Unterlagen wird geprüft, ob die N-Menge aus dem eingesetzten Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft die 170 kg N/ha-Grenze im Betriebsdurchschnitt übersteigt. Fällt mehr an und wird Wirtschaftsdünger abgegeben, so muss dies belegt werden. Hierbei, wie auch bei den Anforderungen an die Lagerkapazität, gab es bislang in Hessen so gut wie keine Beanstandungen. Seit diesem Jahr ist jedoch eine sechsmonatige Lagerkapazität für Gülle und Jauche vorzuhalten, die sich auf den aktuellen beziehungsweise im Winter vorhandenen Tierbestand bezieht. Um schwerwiegende Sanktionen zu vermeiden, ist dringend anzuraten, sich um die notwendige Lagerkapazität für die flüssige Wirtschaftsdünger zu bemühen, wobei dies auch eine - nachprüfbare – mögliche Inanspruchnahme verfügbaren Lagerraums in anderen Betrieben sein kann. Eventuell kann eine Abstockung des Viehbestandes oder – im Falle von Jauche – eine (nachvollziehbare) Erhöhung der Eintreumengen den Lagerraumbedarf verringern.
Der Gewässerschutz hat hohe Priorität
Mit der Anlagen-Verordnung wird weiterhin bestimmt, dass Anlagen zum Abfüllen und Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist und Silagen dicht und standsicher sein müssen, beispielsweise darf von einem Mistplatz oder von einer Silageplatte kein Sickersaft ungeregelt ablaufen, und schon gar nicht ins Grundwasser eindringen, sondern muss aufgefangen werden. Mistplatten müssen dazu seitlich eingefasst sein und Jauche muss ordnungsgemäß gesammelt werden. Dies alles unterliegt CC und Verstöße werden wegen der Gefährdung von Gewässern in der Regel härter sanktioniert als das Fehlen irgendwelcher Unterlagen. Die letztgenannten Kriterien müssen ab sofort in jedem Vieh haltenden Betrieb von den Prüfern kontrolliert werden, bislang war dies nur bei offensichtlichen Problemen der Fall.
Neben den beschriebenen sind weitere Bestimmungen der Düngeverordnung maßgeblich, vor allem wenn offensichtliche Verstöße oder Anzeigen aus der Bevölkerung vorliegen. Dr. Friedhelm Fritsch, DLR, Joachim Diesner, HMUELV
Beratung und Internet nutzen
Werden bei den Cross-Compliance-Kontrollen Verstöße festgestellt, schützt Unwissenheit nicht vor Sanktionen. Bestehende Mängel sollten daher sofort beseitigt und betriebliche Unterlagen aktualisiert werden. Bei Unklarheiten oder Problemen wird empfohlen, sich umgehend mit der regional zuständigen Beratung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (LLH) in Verbindung zu setzen. Repräsentative, regionalspezifische Nmin-Werte, die Inhalte der Düngeverordnung, ein Hilfsprogramm zur Erstellung von Nährstoffvergleichen einschließlich der Berechnungsformulare zu N-Obergrenzen und die Checklisten zur Eigenkontrolle der CC-Bestimmungen stehen im Internet unter www.llh-hessen.de in den Rubriken Landwirtschaft/Pflanzenproduktion und Landwirtschaft/Cross Compliance zur Verfügung. Fritsch/Diesner |