Das Karlsruher Verfassungsurteil zur Finanzierung der CMA und ZMP war keine Einzelfallentscheidung. Jetzt haben die obersten Richter auch die Abgaberegelung über Zwangsbeiträge der Waldbesitzer und Sägewerke beim Holzabsatzfonds als verfassungswidrig eingestuft.
Dabei beschränkten sich die Richter nur auf die reine Finanzierungsfrage und bewerteten in keiner Weise die Arbeit der Institution. Hauptsächlich geht es nur um die Sonderabgabe und die Begründung, warum überhaupt diese Beiträge erhoben werden. Nach Meinung der Karlsruher Richter muss eine Gruppennützigkeit bestehen und es müssen Nachteile vorhanden sein, die der Einzelne nicht ausgleichen kann.
Die spannende Frage ist nun, treffen diese Bedingungen auch für den Weinfonds zu oder stellen die Verfassungsrichter dies ebenso wie bei CMA und Holzabsatzfonds in Abrede? Das wäre dann das Aus für die Gemeinschaftswerbung Wein und hätte darüber hinaus ebenfalls fatale Auswirkungen auf die rheinland-pfälzische Gebietsweinwerbung, die sich auch über gesetzlich festgelegte Beiträge finanziert.
Da bereits Klagen gegen die Abgabenerhebung bei der Weinwerbung bestehen, werden sich die Verfassungsrichter auch mit dem Weinfonds beschäftigen müssen. Zwar entbindet ein Einspruch nicht von der Zahlungspflicht an die Gemeinschaftswerbung, aber die Mittel sind vorerst blockiert und können nicht ausgegeben werden. Derzeit liegt diese Summe zwar noch deutlich unter einer Million, trotzdem sollte sich die Branche bereits jetzt Gedanken machen, was wäre wenn. Denn es ist immer besser, einen Alternativplan in der Hinterhand zu haben als die Tatsachen zu ignorieren.
Ohne Alternative zur bisherigen WeinÂwerbung dazustehen, wäre für die Weinbranche fatal.
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