Futterharnstoff gehört seit 2005 zur Gruppe der ernährungsphysiologischen Futtermittel-Zusatzstoffe. Der Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten in Reinform oder als Zusatzstoffvormischung in Rinderrationen erfordert die Erweiterung der Registrierung als Betrieb der Futtermittelwirtschaft um die Tätigkeit des Einsatzes von Zusatzstoffen im eigenen Betrieb. Hiermit verpflichtet sich der Betireb zur Einhaltung des Anhangs II der FutterÂmittelÂhygieneverordnung (FM-Hyg-VO) und damit zur Einhaltung erhöhter Anforderungen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ergänzte der Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft das vor zwei Jahren erschienene Merkblatt zum Einsatz von Säuren als Konservierungsmittel durch ein Merkblatt für den Einsatz von Harnstoff. Die Anwendung ist ähnlich: Der Harnstoffeinsatz ist regelmäßig zu protokollieren. Dies bedeutet, dass mindestens bei jeder Neuanwendung und jeder Änderung der Anwendung sowie bei regelmäßig gleicher Anwendung mindestens monatlich eine Dokumentation erfolgen muss. Weiterhin sind Rationsberechnung und Mischanweisung ergänzend zum Protokollblatt erforderlich und aufzubewahren! Wie bei allen Futtermitteln ist der Bezug im Rahmen der Rückverfolgbarkeit zu dokumentieren. Weitere Hinweise enthält das Merkblatt. Das Merkblatt ist im Internet unter www.llh-hessen.de, Rubrik Landwirtschaft/Tierproduktion erhältlich. Betriebe sollten das Merk- und Protokollblatt nutzen, um ihrer Verpflichtung gemäß Futtermittelhygieneverordnung nachzukommen. Harnstoffhaltige Ergänzungs- und Alleinfuttermittel können ohne eine Erweiterung der Registrierung und ohne die Einhaltung dieser weitergehenden Anforderungen (Deklaration beachten) eingesetzt werden. Wer dazu Fragen hat, kann sich beim LLH unter Telefon: 0561/7299-253 informieren. Dagmar Schmitz, llh Kassel
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