Auch genehmigungsfreie Gebäude müssen Gesetze und Normen einhalten

Auch genehmigungsfreie Gebäude müssen Gesetze und Normen einhalten
Immer wieder herrscht Unstimmigkeit darüber, in welchem Rahmen ein Gebäude baugenehmigungsfrei gebaut werden darf. Diese Tatsache ist klar in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBauO RLP bzw. HBO) geregelt.
In Rheinland-Pfalz heißt es unter § 62 „Genehmigungsfreie Vorhaben“, dass „freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Grundfläche und 5 m First­höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind“ baugenehmigungsfrei sind. Gleiches gilt für „Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe“.
In Hessen ist in der Anlage 2 zur HBO bestimmt, dass „Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind, oder Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 4 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen“, baugenehmigungsfrei sind. Hier kann die Gemeinde jedoch ein Baugenehmigungsverfahren verlangen.
Es kann aber, unabhängig von der Baugenehmigungspflicht, eine anderweitige Genehmigung erforderlich werden. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Anzeige bei der Unteren Landespflegebehörde oder bei der Unteren Wasserbehörde als Träger öffentlicher Belange (TöB) erfolgen muss. Welche TöB genau hinzuzuziehen sind, entscheidet letztendlich die zuständige Kreisverwaltung. Wie umfangreich die Anzeige wiederum auszusehen hat, entscheidet der betroffene TöB. Dies kann ein einfacher Lageplan sein bis hin zu Unterlagen ähnlich eines Bauantrages.
Unabhängig von der Baugenehmigungspflicht sind jedoch immer alle baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Das bedeutet, dass eine Baugenehmigungsfreiheit nicht die Freiheit von Gesetzen beinhaltet. Die einschlägigen Gesetze und Normen (z.B. Statik, Betongüten) sind dort genauso wie bei jedem anderen Bauvorhaben auch einzuhalten. Es wird lediglich kein formaler Akt der Baugenehmigung vollzogen. Zur Einhaltung der Gesetze ist dann der jeweilige Bauherr in der Pflicht.   Simone Hamann-Lahr, Lk Rheinland-Pfalz