Keine Anzeigepflicht mehr für geeichte Waagen

Kleiner Beitrag zur Bürokratieentlastung

Genau zehn Jahre nach der Einführung der Anzeigepflicht für eichpflichtige Messgeräte bei den Eichämtern ist dies seit Anfang 2025 nicht mehr nötig. Dies teilte das Landesamt für Eichwesen mit.

Genau zehn Jahre nach der Einführung der Anzeigepflicht für eichpflichtige Messgeräte bei den Eichämtern ist dies seit Anfang 2025 nicht mehr nötig. Dies teilte das Landesamt für Eichwesen mit.

Foto: DC Studio_freepik.com

Sie war seit dem 1. Januar 2015 ein wesentlicher Bestandteil des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und sollte sicherstellen, dass alle Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr nach dem genannten Termin in Betrieb genommen wurden, zentral erfasst werden. Auf diese Weise sollte den Eichämtern eine wirksame Marktüberwachung und Kontrolle erleichtert werden. Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Anzeigepflicht zum 1. Januar 2025 ersatzlos aufgehoben und erspart den Unternehmen jetzt diesen Aufwand. Die dazugehörige elektronische Meldeplattform wurde abgeschaltet.

Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeige nach § 32 MessEG nicht berührt. Der Eichpflicht unterliegen grundsätzlich alle Waagen, die im Geschäftsverkehr eingesetzt werden. Dies betrifft Fuhrwerkswaagen im Agrarhandel ebenso wie die vielen kleinen Tisch- oder Ladenwaagen bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern, die das Gewicht als Grundlage für die Abrechnung feststellen. Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes müssen also unverändert rechtzeitig zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (gem. § 38 MessEG) einen Eichantrag stellen. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung (www.evp-service.de/DEMOL). Weitere Infos gibt es bei der zuständigen Eichbehörde oder auf www.eichamt.de.

 – LW 17/2025