Keine Anzeigepflicht mehr für geeichte Waagen
Kleiner Beitrag zur Bürokratieentlastung
Genau zehn Jahre nach der Einführung der Anzeigepflicht für eichpflichtige Messgeräte bei den Eichämtern ist dies seit Anfang 2025 nicht mehr nötig. Dies teilte das Landesamt für Eichwesen mit.

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Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeige nach § 32 MessEG nicht berührt. Der Eichpflicht unterliegen grundsätzlich alle Waagen, die im Geschäftsverkehr eingesetzt werden. Dies betrifft Fuhrwerkswaagen im Agrarhandel ebenso wie die vielen kleinen Tisch- oder Ladenwaagen bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern, die das Gewicht als Grundlage für die Abrechnung feststellen. Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes müssen also unverändert rechtzeitig zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (gem. § 38 MessEG) einen Eichantrag stellen. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung (www.evp-service.de/DEMOL). Weitere Infos gibt es bei der zuständigen Eichbehörde oder auf www.eichamt.de.
– LW 17/2025