Konkretisierung, bitte!

Neue Vorschriften sind nie schön, vor allem deshalb, weil diese nur in Ausnahmefällen einfacher zu erfüllen sein werden als die alten. Gleiches gilt in besonderem Maße für die neue Düngeverordnung (DüV), die noch immer große Unsicherheit bei den Betrieben hervorruft. Zahlreiche Nachfragen bei der Beratung und auch in den Redaktionen der Landwirtschaftlichen Wochenblätter belegen dies.

Leider können auch Berater, die sich intensiv mit der Materie befassen, derzeit nicht alle Detailfragen befriedigend beantworten, weil die konkrete Umsetzung noch immer nicht ab­schließend geklärt ist und auch innerhalb der Bundesländer unterschiedliche Auffassungen zur Interpretation des Verordnungstextes bestehen. Einige Begriffe, wie etwa die dort erwähnte „langjährige organische Düngung“ sind beispielsweise nicht definiert, können aber bei der Düngebedarfsermittlung darüber entscheiden, ob eine Düngung überhaupt, und wenn, in welcher Höhe auf einer speziellen Fläche möglich ist.

Das kann in der Praxis zu einem echten Problem werden, wenn Betriebskontrollen anstehen und einzelne Maßnahmen in Frage gestellt werden. Hier müssen die Kontrollbehörden mit Augenmaß vorgehen, bis alle Details abschließend geklärt sind. Denn es darf nicht sein, dass die Landwirte und auch die Kontrolleure vor Ort unter den Versäumnissen seitens des Gesetzgebers zu leiden haben.

Obwohl die Düngeverordnung schon in Kraft ist, werden die meisten Vorgaben erst im kommenden Frühjahr relevant, so-dass über den Winter noch Zeit ist, die Betriebe und die umsetzenden Dienststellen über noch fragliche Details aufzuklären – sofern sie von den Behörden

endlich bundeseinheitlich auf­gearbeitet werden. Bei allen Unsicherheiten ist eines aber jetzt schon klar: Die DüV setzt eine schlaggenaue Ermittlung des Düngebedarfs und entsprechende Dokumentationen voraus. Das wird kaum noch mit Stift und Papier zu machen sein – hier muss künftig gezwungenermaßen EDV zum Einsatz kommen. Auch hier sollte der Winter genutzt werden, sich über solche Lösungen zu informieren.

Karsten Becker – LW 40/2017