Pflanzenschutz-Gerätekontrolle 2020

Neue prüfpflichtige Geräte kommen 2020 erstmals dran

In den kommenden Monaten steht für viele landwirtschaftliche Betriebe wieder die Pflanzenschutzgerätekontrolle an. Wann die Spritze zur Kontrolle muss, erläutert Manuel Feger vom RP Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen.

Um für die Gerätekontrolle und den Beginn der Pflanzenschutzsaison einen störungsfreien Einsatz der Feldspritze zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Überprüfung und Wartung der Technik notwendig.

Foto: landpixel

Seit Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung vom 2013 hat es im Bereich der Pflanzenschutzgerätekontrolle einige Änderungen gegeben. Zu den wichtigsten Änderungen der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung gehört die Verlängerung des Kontrollintervalls von bisher vier auf nun sechs Kalenderhalbjahre.

Neue prüfpflichtige Geräte hinzugekommen

Es kamen im Zusammenhang mit dieser Verordnung auch einige neue prüfpflichtige Geräte hinzu. Dazu gehören vor allem gärtnerisch genutzte Geräte wie beispielsweise Karrenspritzen, Gießwagen und Nebelgeräte. Diese waren erstmalig bis zum 30. Juni 2016 im Rahmen der Gerätekontrolle prüfpflichtig.

In Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 der Pflanzenschutzgeräteverordnung sind weitere Gerätearten mit abweichenden Prüfterminen genannt, die erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre kontrolliert werden müssen. Das sind stationäre und mobile Beizgeräte, Granulatstreugeräte und schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte.

Unter einem Granulatstreugerät versteht man unter anderem den sogenannten Schneckenkornstreuer. Sobald damit Schneckenkorn oder ein anderes Pflanzenschutzmittel ausgebracht wird, besteht hier eine Kontrollpflicht im Rahmen der Pflanzenschutzgerätekontrolle. Als Granulatstreuer im Sinne der Verordnung zählt auch der Düngerstreuer, wenn die Schneckenkornausbringung mit diesem durchgeführt wird, somit ist auch dieser dann prüfpflichtig.

 – LW 9/2020