Rebflächenwachstum wird bis 2020 auf 0,3 Prozent begrenzt
Weingesetz vergangene Woche verabschiedet
Im deutschen Weinbau wird die Begrenzung von Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der bundesweiten Rebfläche nicht nur für die Jahre 2018 und 2019 gelten, sondern auch für das Jahr 2020. Das bestimmte die Novelle des Weingesetzes, die am vergangenen Freitag vom Bundestag verabschiedet wurde.

Foto: Setzepfand
Den Landesregierungen wird die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung selbst einen geringeren Hektarertrag festzulegen. Des Weiteren sieht die Neuregelung eine Anhebung der Bagatellgrenze der Rebfläche vor, oberhalb derer die Weinbaubetriebe abgabepflichtig für den Deutschen Weinfonds (DWF) werden, und zwar von 5 Ar auf 10 Ar. Damit soll entsprechender Verwaltungsaufwand eingespart werden, und zwar – je nach Bundesland – um 5 bis 10 Prozent.
Das geplante Gesetz sieht Ermächtigungen vor, mit denen die Länder in die Lage versetzt werden, sowohl Schutzgemeinschaften zur Verwaltung der Lastenhefte als auch Branchenverbände auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben. Dies soll die Verwaltung von herkunftsgeschützten Weinen vereinfachen, da die Anträge zur Änderung der Produktspezifikationen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nicht mehr einzeln durch die Erzeuger, sondern durch die Schutzgemeinschaft vorbereitet und gestellt werden können. Zur Vereinfachung soll es möglich sein, dass die Anerkennung der Organisationen durch das am stärksten betroffene Bundesland erfolgt. Andere betroffene Länder müssen bei einer Anerkennung um ihr Einvernehmen gefragt werden. Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Rebflächen verfügen und auf sie auch zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen.
age – LW 13/2017