Rebflächenwachstum wird bis 2020 auf 0,3 Prozent begrenzt

Weingesetz vergangene Woche verabschiedet

Im deutschen Weinbau wird die Begrenzung von Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der bundesweiten Rebfläche nicht nur für die Jahre 2018 und 2019 gelten, sondern auch für das Jahr 2020. Das bestimmte die Novelle des Weingesetzes, die am vergangenen Freitag vom Bundestag verabschiedet wurde.

Vergangenen Freitag verabschiedete der Bundestag das neue Weingesetz. Unter anderem wurde beschlossen, dass die Rebfläche bundesweit nur um 0,3 ha pro Jahr bis 2020 wachsen darf.

Foto: Setzepfand

Damit haben sich die Länder durchgesetzt, die entgegen der ursprünglich von der Bundesregierung vorgeschlagenen Geltungsdauer der Regelung bis 2019 eine Verlängerung auf 2020 vorgeschlagen hatten. Dem hatte die Regierung bereits Ende Februar in ihrer Gegenäußerung zugestimmt. Mit dieser Regelung soll ein künftiges Überangebot am deutschen Weinmarkt verhindert werden. In die gleiche Richtung zielt die Begrenzung der Hektarerträge für Weine ohne Herkunftsbezeichnung, insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete. Hier gilt gemäß der Novelle künftig bundeseinheitlich ein Höchstertrag von 200 hl/ha.

Den Landesregierungen wird die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung selbst einen geringeren Hektarertrag festzulegen. Des Weiteren sieht die Neuregelung eine Anhebung der Bagatellgrenze der Rebfläche vor, oberhalb derer die Weinbaubetriebe abgabepflichtig für den Deutschen Weinfonds (DWF) werden, und zwar von 5 Ar auf 10 Ar. Damit soll entsprechender Verwaltungsaufwand eingespart werden, und zwar – je nach Bundesland – um 5 bis 10 Prozent.

Das geplante Gesetz sieht Ermächtigungen vor, mit denen die Länder in die Lage versetzt werden, sowohl Schutzgemeinschaften zur Verwaltung der Lastenhefte als auch Branchenverbände auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben. Dies soll die Verwaltung von herkunftsgeschützten Weinen vereinfachen, da die Anträge zur Änderung der Produktspezifikationen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nicht mehr einzeln durch die Erzeuger, sondern durch die Schutzgemeinschaft vorbereitet und gestellt werden können. Zur Vereinfachung soll es möglich sein, dass die Anerkennung der Organisationen durch das am stärksten betroffene Bundesland erfolgt. Andere betroffene Länder müssen bei einer Anerkennung um ihr Einvernehmen gefragt werden. Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Rebflächen verfügen und auf sie auch zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen.

age – LW 13/2017