Rechtzeitig Direktzahlungen sichern
Neue Zahlungsansprüche 2015
Die Gültigkeit der bisherigen Zahlungsansprüche (ZA) läuft mit dem 31. Dezember 2014 aus. Die Zuweisung neuer ZA wird mit dem Gemeinsamen Antrag 2015 beantragt. Antragsfrist ist der 15. Mai 2015. Pro Hektar beihilfefähiger Fläche wird, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ein ZA zugeteilt. Die Frage, wer antragsberechtigt ist, hat in der Vergangenheit zu intensiven Diskussionen geführt.
Der Bundesrat hat am 10. Oktober der Direktzahlungsdurchführungsverordnung, in der auch wichtige Regelungen zur Vergabe von Zahlungsansprüchen definiert sind, zugestimmt. Neue ZA erhält demnach, wer …- aktiver Betriebsinhaber ist und
- bereits 2013 berechtigt gewesen ist zum Erhalt der Betriebsprämie oder
- 2013 Rebflächen bewirtschaftet hat oder
- 2014 ZA aus der nationalen Reserve erhalten hat oder
- bisher noch nie ZA hatte, aber zum Antragstermin 2013 nachweislich landwirtschaftliche Erzeugung betrieben hat.
ZA können auch sogenannte „Neueinsteiger“ erhalten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen. Voraussetzung: Der Antragsteller darf 5 Jahre vor dem Einstieg in die Landwirtschaft keine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beziehungsweise keine Kontrolle innerhalb einer juristischen Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gehabt haben.
„Neueinsteiger“ müssen sich frühzeitig beraten lassen
Das bedeutet: Betriebe, die eine Neugründung, Übernahme oder eine Gesellschaftsgründung planen oder bisher noch keinen Antrag gestellt haben – somit 2013 noch nicht antragsberechtigt waren – sollten sich rechtzeitig über die Voraussetzungen zum Erhalt von Zahlungsansprüchen informieren.
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Hofübergaben oder auch bei Aufnahme neuer Gesellschafter in einer GbR ist grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Informationsbroschüre des Bundes wird im Frühjahr erscheinen.
Aktive Betriebsinhaber sind zunächst alle Antragsteller deren Unternehmen nicht auf einer Negativliste stehen. Zur Negativliste gehören die folgenden Fälle:
- Flughafenbetreiber, Eisenbahnunternehmer, Betreiber von Wasserwerken,
- Betreiber von dauerhaften Sport- und Freizeiteinrichtungen. Wird zur Pensionspferdehaltung auch die Nutzung einer Reithalle (eines Reitplatzes) angeboten, gehören die Unternehmer zur Negativliste.
- Immobiliendienstleister (professionelle Bauträger, Immobilienmakler etc.). Betriebe, die Ferienwohnungen vermieten oder die Wohneigentum in Eigenregie vermieten, gehören nicht zur Negativliste.
- Bergbautreibende Unternehmen.
Falls das eigene Unternehmen auf der Negativliste sein sollte, bedeutet das nicht, dass man nicht als aktiver Betriebsinhaber gilt. Vielmehr muss der Landwirt den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vorliegen. Dies ist gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zu trifft:
- Umfang der Direktzahlungen muss mindestens 5 Prozent der außerlandwirtschaftlichen Gesamteinkünfte betragen oder
- Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, das heißt es werden mehr als 38 ha beihilfefähiger LF bewirtschaftet. Ein Pensionspferdehalter mit Reithalle/Reitplatz (Negativliste), der weniger als 38 ha bewirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen, wenn er von Januar bis April des Antragsjahres im Durchschnitt nicht mehr als 3 GV/ha hält
- oder der Nachweis erfolgt darüber, dass die Haupttätigkeit oder der Geschäftszweck des Betriebes die Landwirtschaft ist.
Bewertung einer ökologischen Fruchtfolge
Es ist der durchschnittliche Deckungsbeitrag zu betrachten. Dabei werden die Kosten der Grünbrache (Kleegras) auf die Kulturen umgelegt, die eine Marktleistung erbringen. Die Erträge sind stark abhängig von der Bodengüte sowie vom Umfang an organischer Düngung und dem Anbau von Leguminosen.
In der Regel werden 50 bis 60 Prozent der konventionellen Erträge erreicht. Die Marktleistung ist trotzdem mit „konventionell“ vergleichbar, da die Preise höher sind. Neben der reinen Marktleistung ist zudem die N-Lieferung von Leguminosen an Folgekulturen zu bewerten.
Deutliche Unterschiede zu „konventionell“ ergeben sich bei den Kosten für Dünger und Pflanzenschutz. Durch geringere Aufwendungen ist bei Öko-Betrieben real weniger Umlaufkapital nötig. Monetär bewertet werden müssen jedoch die Nährstoffentzüge der Kulturen.
Bei den variablen Maschinenkosten entfallen die Kosten für Mineraldüngung und Pflanzenschutz, allerdings fallen solche für hacken und striegeln sowie für das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern oder Kompost an. Vor allem das Striegeln kann je nach Arbeitsbreite annähernd mit dem Einsatz einer Feldspritze verglichen werden.
Mit einkalkulieren sollte man die möglichen Förderleistungen. Auf der Kostenseite sollte man die Beiträge für die Mitgliedschaft in einem der ökologischen Landbauverbände sowie eventuelle Vermarktungsgebühren berücksichtigen.
Über die Fruchtfolge betrachtet können durchÂaus vergleichbare Deckungsbeiträge zur konventionellen Bewirtschaftung erzielt werden. Ergänzend ist anzumerken, dass Öko-Betriebe die Greening-Auflagen automatisch erfüllen.
SchneiderEine natürliche Person kann den Nachweis erbringen, indem sie die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse nachweist oder eine entsprechende Eintragung im Handelsregister besteht.
Andere Betriebsinhaber als natürliche Personen müssen ebenfalls den Nachweis erbringen, zum Beispiel indem eines der Mitglieder eine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse nachweist oder eine entsprechende Eintragung in einem amtlichen Register besteht oder im Gesellschaftervertrag, Satzung und so weiter als Hauptzweck die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit formuliert ist.
Wichtig ist: Die Regelungen zum aktiven Betriebsinhaber sind für die Betriebe unerheblich, die einen Anspruch von bis zu 5000 Euro Direktzahlungen haben. Sie werden von der Nachweisführung ausgenommen.
Ein landwirtschaftliches Unternehmen, bei dem es sich um einen aktiven Betriebsinhaber handelt, benötigt zum Aktivieren der Zahlungsansprüche eine entsprechende beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche und es muss für den Erhalt der kompletten Direktzahlungen die CC- und Greening-Auflagen erfüllen.
Was sollte man noch über die Zahlungsansprüche wissen?
Zahlungsansprüche (ZA) kann man nicht mehr rotieren lassen, nicht genutzte ZA fallen nach zwei Jahren an die nationale Reserve. Allerdings können ZA, wie auch in der Vergangenheit, an andere Landwirte verkauft werden. Neu ist, dass ZA auch ohne Fläche verpachtet werden können. Nur Betriebe mit einer Mindestgröße von einem Hektar beihilfefähiger Fläche können ZA beantragen. Auf Flächen, die nicht für den Anbau oder eine Beweidung genutzt werden, muss eine Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Darunter versteht man, dass einmal während des Jahres der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird oder dass der Aufwuchs gemulcht wird. . In den CC- Vorschriften ist geregelt, dass diese Tätigkeit nicht vom 1. April bis zum 30. Juni erfolgen darf.
Der Wert der ZA wird bis Ende 2018 in den Bundesländern unterschiedlich sein, so dass die Aktivierung und der Handel von ZA erst ab 2019 nicht mehr an Regionen gebunden sein werden. Die Greeningzahlungen werden hingegen bereits ab 2015 bundeseinheitlich (85 Euro/ha) betragen. Auch künftig müssen ZA in der ZI-Datenbank registriert und alle ZA-Transfers dort dokumentiert werden.
Anne Mawick, LLH – LW 52/2014