Schweineschlachtung in und außerhalb der Infizierten Zone bei ASP-Nachweis in Wildschweinen
Im Folgenden gibt die Task Force Tierseuchenbekämpfung Hessen einen Umriss der EU-rechtlichen Vorgaben zur Schweineschlachtung in und außerhalb der Infizierten Zone. (Stand: 24.06.2024)
In der infizierten Zone gilt ein grundsätzliches Verbringungsbot. Ausnahmen hiervon können genehmigt werden. Hierzu müssen die schweinehaltenden Betriebe, die in der infizierten Zone liegen, besondere Punkte beachten.
Die Verbringung der Schweine darf nur zu einem benannten* Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung erfolgen. Hierfür muss eine Genehmigung beim zuständigen Veterinäramt eingeholt werden. Diese kann nur erteilt werden, wenn die von dem zuständigen Veterinäramt durchgeführte Risikobewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der ASP in diesem Fall vernachlässigbar ist. Aus diesem Grund ist immer der jeweilige Einzelfall zu bewerten. Damit die Genehmigung erteilt werden kann, sind die folgenden Punkte dringend zu beachten und umzusetzen (mögliche Ausnahmen sind mit dem zuständigen Veterinäramt zu besprechen):
1) Auf dem Betrieb muss eine Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt (Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen, der Produktionsbücher, der tiergesundheitlichen Aufzeichnungen des Betriebes, klinische Untersuchung und ggf. Beprobung von Schweinen zur Untersuchung auf ASP) stattfinden. Bitte melden Sie sich schnellstmöglich bei Ihrem zuständigen Veterinäramt zur Abstimmung eines Termins.
2) Nachweis von Überwachungsmaßnahmen: Diese müssen für mindestens 15 Tage nachgewiesen werden, bevor Tiere den Betrieb verlassen und zur Schlachtung abgegeben werden können. Dafür müssen jede Woche und in jeder epidemiologischen Einheit von mindestens den ersten beiden verendeten über 60 Tage alten Schweine Tupferproben entnommen und vom Labor als ASP-negativ beschieden werden. Eine epidemiologische Einheit ist eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist. Falls keine verendeten, über 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, müssen mindestens zwei verendete, entwöhnte Schweine in jeder epidemiologischen Einheit beprobt und mit negativem Ergebnis auf ASP untersucht werden.
Sollte es keine verendeten Schweine in diesem Zeitraum (15 Tage vor der Verbringung aus dem Betrieb) geben, ist eine Blutuntersuchung (Terminvereinbarung bei der zuständigen Veterinärbehörde) vor der Verbringung durchzuführen.
Das Bestandsregister muss in der Weise geführt werden, dass die Anzahl der in jeder epidemiologischen Einheit vorhandenen verendeten Schweine klar ersichtlich ist. Zusätzlich muss zu jedem verendeten Schwein eine Altersangabe im Bestandsregister vermerkt sein.
3) Sollten Schweine Symptome der ASP aufweisen, müssen diese nach dem Todvirologisch untersucht werden. Unabhängig davon ist der Verdacht unverzüglichdem Veterinäramt zu melden.
4) Damit die Schweine aus dem Betrieb verbracht werden dürfen, müssen die in dem Betrieb gehaltenen Schweine 24 Stunden vor der Verbringung durch einen amtlichen Tierarzt klinisch untersucht werden.
5) Transportmittel müssen so beschaffen sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren verhindert wird. Nach jedem Transport sind die Transportmittel unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und trocknen zu lassen. Falls erforderlich ist vor dem Transport eine Nagetierbekämpfung durchzuführen. Reinigung und Desinfektion, sowie eine evtl. Nagetierbekämpfung sind vorab mit der Behörde abzusprechen. Die verwendeten Mittel müssen gegen das Virus der ASP wirksam sein. Reinigung und Desinfektion sind zudem zu dokumentieren.
6) Für den Transport der Tiere wird eine Veterinärbescheinigung benötigt. Außerdem gelten die Biosicherheitsmaßnahmen nach der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV), wie sie auch vor Ausbruch der ASP einzuhalten waren. Dort sind allgemeine Sicherheitsmaßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Betriebs festgelegt. Zusätzlich zu den Anforderungen der SchHaltHygV sind die verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Vorgaben:
1) Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen in anderen Betrieben gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen.
2) Angemessene Hygienemaßnahmen (Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden).
3) Waschen und desinfizieren der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden.
4) Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen.
5) Zugangsverbot für Unbefugte bzw. der Zufahrt für Transportmittel ohne Genehmigung zu dem Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden.
6) Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden.
7) Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, müssen so gebaut sein, dass jeglicher Kontakt zu anderen Tieren (insbesondere andere Schweine und Wildschweine) mit den gehaltenen Tieren, deren Futter oder Einstreu verhindert wird. Dafür ist eine viehdichte Einzäunung zu gewährleisten.
8) Die Räumlichkeiten des Betriebes müssen Vorrichtungen zum Waschen und Desinfizieren der Hände bieten.
9) Die Räumlichkeiten des Betriebes müssen gereinigt und desinfiziert werden können.
10) Der Eingang zu den Räumlichkeiten muss eine Möglichkeit zum Wechsel von Schuhen und Kleidung bieten.
11) Sofern die Behörde dies vorschreibt, muss ein angemessener Schutz vor Insekten und Zecken zur Verfügung stehen.
12) Es ist ein „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ für den Betrieb zu erstellen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Eine genaue Auflistung kann dem Anhang III Nr. 2 Buchst. i der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 entnommen werden:
- Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer
- Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb
- Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene
- Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal
- spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs
- Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen
- Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden
- interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
- Bewertung spezifischer biologischer Gefahren und Verfahren für die Anwendung einschlägiger Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Betriebe, in denen Schweine vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden
* Eine Liste der aktuell in Deutschland und Europa benannten Betriebe finden Sie online unter: https://kurzlinks.de/rtup – aktuell wird an einer regionaleren Lösung gearbeitet.