Stromsteuerbegünstigung nicht verschenken

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer und wurde als Bestandteil der sogenannten Ökosteuer bereits 1999 eingeführt. Im Regelfall wird sie beim Versorger erhoben und über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt. Bis zum Ende des Kalenderjahres 2010 konnten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (LuF) ab einem Stromverbrauch von 25 MWh den Strom steuerbegünstigt beziehen.
Seit dem 1. Januar 2011 hat sich das Verfahren geändert: Der Strombezug wird voll versteuert abgerechnet. Nach Ablauf des Verbrauchsjahres 2011 kann ein „Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG“ einge­reicht werden, um eine Stromsteuer-Erstattung zu erhalten. Gemeinsam mit dem Antrag sind die formelle „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit“ sowie der Nachweis über den Strombezug (Einzelrechnungen oder Jahresgesamtabrechnung) einzureichen. Vielfach wurde in den zurückliegenden Jahren festgestellt, dass dieser Erstattungsantrag nicht gestellt wurde, obwohl der damit verbundene Aufwand relativ gering ist.
Der Sockelbetrag liegt jetzt bei 250 Euro; der Entlastungssatz ist auf 5,13 Euro je MWh abgesenkt worden. Damit ergibt sich eine Sockelverbrauchsmenge von 48,73 MWh (48 730 kWh) – zuzüglich 4000 kWh als Verbrauchsansatz im Haushalt. Die über die 52 730 kWh hinaus verbrauchten Strommengen sind entlastungsfähig. Ausschlussfrist zum Einreichen des Antrages ist der 31. Dezember des Folgejahres (Ausschlussfrist für das Verbrauchsjahr 2011 ist also 31. Dezember 2012).
Aktuelle Informationen und Formulare sind abzurufen unter der Internet-Adresse der Zollverwaltung  www.zoll.de unter „Formulare & Merkblätter“ Antrag auf Steuerentlastung (Formular 1453) / Beschreibung der wirtschaftl. Tätigkeit (1402) (oder „Steuerentlastung“ in die dortige Suchfunktion eingeben)
Generell gilt: Strom aus erneuerbaren Energien ist von der Stromsteuer befreit und kann folglich auch nicht erstattet werden.  
Ulrich Stahl, LLH